Entscheidungsstichwort (Thema)
Hilfsmittel. Hebeliftsystem mit Wandbefestigung
Leitsatz (redaktionell)
Unter den Begriff des Hilfsmittels i.S.v. § 33 SGB V fallen nicht Vorrichtungen, die mit einem Gebäudeteil fest verbunden sind. Ein fest installiertes Deckenliftsystem ist daher keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Normenkette
SGB V § 33
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Versorgung des Klägers mit einem an der Wand befestigten Hebeliftsystem.
Der 1994 geborene Kläger leidet an einer völligen Immobilität infolge Tetraspastik und symptomatischer Epilepsie. Er ist nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 16.08.2001 durch die Pflegekasse bei der Beklagten in die Pflegestufe III eingestuft worden. Der Kläger wird von seiner Mutter gepflegt. Die Pflegekasse bewilligte auch Baumaßnahmen (Badewanne und Wickeltisch) in dem vom Kläger mit seinen Eltern und zwei Geschwistern bewohnten Haus
Der Kinderarzt Dr. L. verordnete (mit Gültigkeitsvermerk bis 23.10.2001) für den Kläger einen portablen Deckenlift sowie Hebetuch mit Kopfstütze. Der Kläger ließ hierzu einen Kostenvoranschlag der Firma C. vom 23.10.2001 für ein unabhängiges System mit Deckenschienen (RMT Cambio) zu einem Preis von 20.092,36 DM (10.273,06 Euro) bei der Beklagten vorlegen.
Die beigeladene Pflegekasse lehnte mit Bescheid vom 19.12.2001 die Kostenübernahme für dieses Umhängeliftsystem ab; es handle sich um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds. Für das System würden Aluminiumschienen an der Decke befestigt, wodurch ein Eingriff in die Bausubstanz vorgenommen werde. Dem Kläger sei bereits ein Zuschuss von 5.000,00 DM für Umbaumaßnahmen bewilligt worden.
Der Kläger ließ mit den dagegen eingelegten Widerspruch vom 02.01.2001 unter Bezugnahme auf Auskünfte und Produktbeschreibungen des Herstellers geltend machen, die Vorrichtung sei ein serienmäßig hergestellter Lifter, der mit Dübeln verankert werde.
Mit Bescheid vom 22.01.2002 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für den beantragten Deckenlifter ab. Es handle sich hier nicht um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung kämen nur Deckenlifter, freistehend mit Bodenständern, bei einer selbständigen Inanspruchnahme des Lifters durch die Nutzer in Betracht.
Auch hiergegen ließ der Kläger am 27.02.2002 Widerspruch einlegen. Der beantragte Lifter sei ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur mit dem Lifter könne die Lagerungsposition verändert, einer Skoliose vorgebeugt und eine Dekubitusprophylaxe betrieben werden. Ohne den Lifter wäre eine zusätzliche Hilfe erforderlich.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2002 den Widerspruch zurück. Fest in ein Haus oder in eine Wohnung eingebaute technische Hilfen fallen nicht in den Anwendungsbereich des SGB V. Nach der Produktbeschreibung und dem Kostenvoranschlag werden die beantragten Deckenliftsysteme in der Wohnung fest installiert und können nur an den genannten Orten verwendet werden, also nur in den Räumen, in denen sie montiert sind. Die Montage sei nicht lediglich eine Sicherung gegen ein Verschieben, Verrutschen oder Umkippen der Geräte, sondern eine Grundvoraussetzung für deren Funktionsbereitschaft und ermögliche überhaupt erst die Nutzung bzw. den Betrieb. Auch eine Übernahme der Kosten durch die Pflegeversicherung sei nicht möglich. Die beantragten Deckenliftsysteme seien nicht Pflegehilfsmittel, so dass eine Kostenübernahme auch hier nicht in Betracht komme. Technische Hilfsmittel seien jedenfalls nicht Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder dauerhaft eingebaute Geräte, die ein weitgehend selbständiges Wohnen des Behinderten ermöglichen sollen. Für die beantragten Deckenlifter müssten nach der zur Verfügung stehenden Baubeschreibung Laufschienen an der Zimmerdecke bzw. -wand angeschraubt, also fest installiert werden. Es handle sich demnach nicht um Hilfsmittel der Pflegekassen, sondern um eine Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Hierfür habe die Pflegekasse bereits einen Zuschuss geleistet.
Der Kläger hat mit der Klage vom 14.06.2002 beim Sozialgericht Landshut (SG) geltend machen lassen, das beantragte "Cambio Umhängeliftsystem" sei eine Hebe- und Absenkvorrichtung, die vom Pflegepersonal leicht mitzuführen und einzuhängen ist. In der konkreten örtlichen Situation der Wohnung des Klägers sei lediglich eine Wandmontage erforderlich. Die Aluminiumschienen, in denen das Hängeliftsystem eingehängt wird, würden an der Wand des jeweiligen Raumes mit einigen Dübeln verschraubt. Auf dieser wandmontierten Schiene laufe eine Querschiene, die mit der Decke nicht in Berührung komme.
In dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des MDK vom 06.10.2003 aufgrund eines H...