Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsanwalt kann durch das Zur Verfügung Stellen eines Anderkontos eine Beihilfe zur Untreue und zum Bankrott begehen.
Normenkette
StGB §§ 266, 283 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 17.11.2023; Aktenzeichen 6 NBs 603 Js 7401/21 WS) |
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17. November 2023 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Bankrott schuldig ist, als unbegründet verworfen.
II. In der Liste der vom Amtsgericht angewandten Strafvorschriften wird die Vorschrift von § 266a StGB durch die Vorschrift des § 266 StGB ersetzt.
III. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Klarstellung war allerdings der Schuldspruch neu zu fassen. Zudem war die Liste der Strafvorschriften zu korrigieren.
I. Die formellen Rügen genügen nicht den Anforderungen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO und erweisen sich als unzulässig. Es ist nicht die Aufgabe des Senats, die Rechtfertigungsschrift daraufhin zu überprüfen, welches Vorbringen als Verfahrensrüge in Betracht kommen könnte. Will der Angeklagte eine Verfahrensrüge auf die unvollständige oder unrichtige Würdigung einer verlesenen Zeugenaussage stützen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2021 - 1 StR 442/20 -, juris), hat er zudem die Aktenteile, auf die die Verfahrensrüge gestützt wird, in der Revisionsbegründungsschrift wörtlich oder inhaltlich vollständig wiederzugeben. Bereits der mit einem pauschalen Verweis auf drei Seiten des Sitzungsprotokolls unterlegte Vortrag des Angeklagten, das Tatgericht habe die "entsprechenden Angaben" des Zeugen (Revisionsbegründung S. 6) nicht gewürdigt, hätte die Unzulässigkeit der Rüge zur Folge, weil er dem Senat nicht die Überprüfung ermöglicht, ob § 261 StPO tatsächlich verletzt worden ist. Sollte die Rechtfertigungsschrift des Angeklagten dahin zu verstehen sein, dass er seine Einlassung anders verstanden haben will, stünde dem das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen.
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einer Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 1, § 27 StGB.
a. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend von einer Untreue des Zeugen F. ausgegangen.
aa. Nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer war dem Zeugen F. eine faktische Machtstellung in fremder Vermögenssphäre anvertraut worden. Aufgrund der tatsächlichen Übernahme der Geschäftsführerposition in der K. GmbH & Co KG (KG) und der Führung der Geschäfte des Krematoriums (Urteil S. 3) hatte er eine Vermögensbetreuungspflicht sowohl gegenüber der KG als auch gegenüber der Komplementär-GmbH und deren Gesellschaftsvermögen inne (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2022 - 1 StR 14/22 -, juris Rn. 49 m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. März 2020 - 5 StR 395/19 -, juris Rn. 10, 11).
bb. Als faktischer Geschäftsführer missbrauchte er mittels der Einrichtung einer schwarzen Kasse seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, und führte dadurch einen Vermögensschaden herbei.
aaa. Eine erste Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht lag bereits darin, dass er am 6. Dezember 2018 in einer Krisensituation ohne Rechtsgrund eine Überweisung von 590.000.- Euro von dem Geschäftskonto der K. GmbH & Co KG auf das Konto seiner Ehefrau veranlasste. Eine weitere Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht ist darin zu sehen, dass er danach seine getrennt lebende Ehefrau anwies, von dem gutgeschriebenen Betrag am 12. Dezember 2018 Mittel in Höhe von 500.000.- Euro auf das für die K. GmbH & Co KG geführte Anderkonto (§ 43a Abs. 7 S. 1 BRAO) des Angeklagten zu überweisen. Auch diese Überweisung erfolgte ohne Rechtsgrund. Beide Überweisungen zielten nach den Feststellungen darauf ab, der Kommanditgesellschaft (KG) das Geldvermögen zu entziehen. Die nachfolgende Bar-Abhebung und das spätere Verbergen des Geldes perpetuierten den Entzug.
Im einzelnen:
Bei der Einrichtung einer sogenannten schwarzen Kasse werden Geldmittel eines Treugebers dem gewöhnlichen Geldkreislauf entzogen und außerhalb dieses Geldkreislaufs liegenden Konten, Kassen oder Treuhändern zugeführt (zu den schwarzen Kassen vgl. Dierlamm/Becker in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 266 Rn. 275; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 266 Rn. 130 ff.). Damit schafft sich der Täter die Möglichkeit, nach seinem Gutdünken eigenmächtig und unkontrolliert über die Mittel zu verfügen. Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann bereits durch das Einrichten und Führen einer sogenannten schwarzen oder verdeckten Kasse eintreten (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 2 StR 291/19 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17, juri...