hier: Beginn oder Ende der Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone im Laufe eines Kalendermonats
Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone mehr als geringfügig beschäftigt sind, wird für die Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 226 Abs. 4 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI in Verb. mit § 226 Abs. 4 SGB V, § 163 Abs. 10 SGB VI und § 344 Abs. 4 SGB III als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern ein nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Formel zu berechnender reduzierter Betrag zugrunde gelegt. Eine Gleitzone im Sinne dieser gemeinsamen Regelung für die Sozialversicherung liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 800 EUR im Monat liegt und die Grenze von 800 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
In den Fällen der Mehrfachbeschäftigung sind für die Prüfung des Anwendungsbereichs der Gleitzonenregelung nur die regelmäßigen Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, die aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden (vgl. Ziffer 4.2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens vom 02.11.2006 zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone; im Folgenden: Gemeinsames Rundschreiben zur Gleitzone). Sofern die Summe der Arbeitsentgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (Gesamtarbeitsentgelt) innerhalb der Gleitzone liegt, sind die für die Beitragsberechnung zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen aus den einzelnen Beschäftigungen wie folgt zu ermitteln:
[F x 400 + ( 2 – F ) x ( GAE – 400 )] x EAE |
GAE |
Dabei steht GAE für das Gesamtarbeitsentgelt und EAE für das Einzelarbeitsentgelt aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis. Die reduzierte beitragspflichtige Einnahme in der Gleitzone wird danach also auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und im Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt entsprechend aufgeteilt (vgl. Ziffer 4.3.4 des Gemeinsamen Rundschreibens zur Gleitzone).
Die Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag teilen den Arbeitgebern für Zeiten ab 01.01.2012 in den Fällen des § 20 Abs. 2 SGB IV, in denen beim Zusammentreffen von Arbeitsentgelten aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen die Voraussetzungen der Gleitzone vorliegen, die Summe der Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen als Gesamt(arbeits-) entgelt mit. Aufgrund dieser Mitteilung sind die jeweiligen Arbeitgeber in der Lage, die beitragspflichtige Einnahme insgesamt und den auf sie entfallenden Anteil der beitragspflichtigen Einnahme festzustellen und hiervon Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen zu berechnen. Die für die vorgenannte Mitteilung erforderliche Kenntnis über die Höhe der von den einzelnen Arbeitgebern gezahlten Arbeitsentgelte erhalten die Krankenkassen durch die GKV-Monatsmeldung nach § 28a Abs. 1 Nr. 10 in Verb. mit Abs. 4a Nr. 4 SGB IV.
Sofern die Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone für volle Kalendermonate besteht, ist das Verfahren zur Ermittlung der jeweiligen beitragspflichtigen Einnahme auf der Grundlage des von den Krankenkassen mitgeteilten Gesamtarbeitsentgelts (für den vollen Kalendermonat = 30 Sozialversicherungstage) nach den vorstehenden Grundsätzen durchzuführen. Beginnt oder endet die Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone dagegen im Laufe eines Kalendermonats, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ausgehend von einer monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln. Hierzu ist das für den Teil des Kalendermonats (Teilmonat) gezahlte Gesamtarbeitsentgelt zunächst auf den vollen Kalendermonat hochzurechnen. Dieser Grundsatz, wonach die Anwendung der Gleitzonenformel in Teilmonaten ein monatliches Arbeitsentgelt bzw. Gesamtarbeitsentgelt verlangt, entspricht den Regelungen, die unter Ziffer 4.3.2.3 des Gemeinsamen Rundschreibens zur Gleitzone für den Fall beschrieben sind, dass im Rahmen einer (einfachen) Beschäftigung nur ein Teilarbeitsentgelt gezahlt wird. Die aus dem (auf den vollen Kalendermonat hochgerechneten) Gesamtarbeitsentgelt nach der Gleitzonenformel ermittelte beitragspflichtige Einnahme ist anschließend entsprechend der Anzahl der beitragspflichtigen Sozialversicherungstage (SV-Tage) zu reduzieren. Die anteilige beitragspflichtige Einnahme für den jeweiligen Arbeitgeber ergibt sich dann aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt.
Beispiel 1
Ein Arbeitnehmer übt mehrere für sich betrachtet geringfügige Beschäftigungen aus: laufend beim Arbeitgeber A gegen ein regelmäßiges mtl. Arbeitsentgelt von 360 EUR und seit 11.04.2012 beim Arbeitgeber ...