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BE v. 08./09.05.2012: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 6 Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone;

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hier: Beginn oder Ende der Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone im Laufe eines Kalendermonats

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone mehr als geringfügig beschäftigt sind, wird für die Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 226 Abs. 4 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI in Verb. mit § 226 Abs. 4 SGB V, § 163 Abs. 10 SGB VI und § 344 Abs. 4 SGB III als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern ein nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Formel zu berechnender reduzierter Betrag zugrunde gelegt. Eine Gleitzone im Sinne dieser gemeinsamen Regelung für die Sozialversicherung liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 800 EUR im Monat liegt und die Grenze von 800 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

In den Fällen der Mehrfachbeschäftigung sind für die Prüfung des Anwendungsbereichs der Gleitzonenregelung nur die regelmäßigen Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, die aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden (vgl. Ziffer 4.2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens vom 02.11.2006 zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone; im Folgenden: Gemeinsames Rundschreiben zur Gleitzone). Sofern die Summe der Arbeitsentgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (Gesamtarbeitsentgelt) innerhalb der Gleitzone liegt, sind die für die Beitragsberechnung zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einn...

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