hier: Berücksichtigung der Programmerweiterungen für das ELENA-Verfahren sowie weitere Ergänzungen
Ab 01.01.2010 müssen alle Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich mit der Entgeltabrechung eine Meldung an die Zentrale Speicherstelle abgeben (§ 97 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV). Die Meldung muss die Daten enthalten, die in die erfassten Nachweise nach § 95 Absatz 1 SGB IV aufzunehmen sind. Bis zum 31.12.2009 ist § 97 Absatz 1 Satz 1 SGB IV nach § 119 Absatz 3 SGB IV nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber für Erprobungszwecke gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Meldung nur auf Anforderung zu erstatten hat.
Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die erfassten Einkommen und über die Beschäftigungszeiten aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen mit maschinell geführten Entgeltunterlagen stammen und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Voraussetzungen der Systemuntersuchung ergeben sich aus den "Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV" in der jeweils geltenden Fassung (vergleiche hierzu auch § 28c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 SGB IV sowie Abschnitt 4.1 der "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises" vom 02.07.2009).
Die "Gemeinsamen Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV" vom 01.01.2009 in der Fassung vom 25.11.2008 sind daher unter Berücksichtigung der Programmerweiterungen für das ELENA-Verfahren anzupassen.
Des Weiteren werden zur Systemprüfung des maschinellen Datenaustausches zum Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), zu den Entgeltersatzleistungen nach § 23c Absatz 2 SGB IV sowie zum maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 SGB V weitere Ergänzungen in den Grundsätzen vorgeschlagen.
Ein Entwurf der geänderten Grundsätze ist als Anlage beigefügt. Die Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:
Vorspann
Das Datum der Grundsätze (einschließlich der Rechtswirkung) wird aktualisiert. Außerdem werden im Text des Vorspanns Ergänzungen, dass sich die Systemprüfung auch auf das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) bezieht, aufgenommen.
Im letzten Absatz der Seite 1 wird der Text zur Mitwirkung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung redaktionell an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.
Im letzten Absatz der Seite 2 werden die Daten auf den Zeitpunkt der Ablösung der bisherigen Grundsätze angeglichen.
Allgemeines
zu den Abschnitten 1, 2.1, 2.3, 2.4, 2.6, 2.7.2, 3, 4.1 und 6
In diesen Abschnitten werden die Aussagen zur maschinellen Erstellung und Übertragung von Meldungen und Beitragsnachweisen um das Verfahren zumelektronischen Entgeltnachweis ergänzt.
zu den Abschnitten 1, 2.7.2, 4.1
Da im ELENA-Verfahren für den elektronischen Entgeltnachweis die Zentrale Speicherstelle (ZSS) Datenannahmestelle ist, wird hier zur Klarstellung eine Ergänzung aufgenommen.
Abschnitt 2.1 und 3
Als weiterer Spiegelpunkt wird ein Hinweis auf die "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises nach § 28b Absatz 6 SGB IV"“ aufgenommen.
In der Aufzählung der Spiegelpunkte zu den zu erfüllenden Vorgaben werden die
- Grundsätze für den Datenaustausch des Antrags auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG),
- Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung von Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 23c Absatz 2 SGB IV (siehe Änderung im Abschnitt 2.1) sowie die
- Gemeinsamen Grundsätze zum maschinell unterstützten Zahlstellen- Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 SGB V (siehe Änderungen in den Abschnitten 2.1 und 3)
Abschnitt 2.3
Im Abschnitt 2.3 wird zum Modul "maschinelles Erstattungsverfahren nach dem AAG" ergänzt, dass dieses Verfahren zunächst optional und ab 01.01.2011 verpflichtend ist.
Des Weiteren werden Ausnahmen von den Mindestanforderungen eines Entgeltabrechnungsprogrammes für das ELENA-Verfahren (zum Beispiel Gehaltsabrechnung für Beamte) sowie für das Zahlstellenverfahren definiert.
Abschnitt 6 Abkürzungsverzeichnis
Das Abkürzungsverzeichnis ist um die Begriffe "ELENA - Elektronischer Entgeltnachweis" und "ZSS - Zentrale Speicherstelle" zu ergänzen.
Die Besprechungsteilnehmer stimmen den Änderungen zu und bitten den GKVSpitzenverband die geänderten Grundsätze der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zur Anhörung zuzuleiten.
Anlage