Aufgrund der nach § 8 Absatz 1 BFDG geschlossenen Vereinbarung erhalten Freiwillige, die während des BFD erkranken, eine Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten sechs Wochen der Erkrankung. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V ausgeschlossen ist. Gesetzlich versicherte Teilnehmer/-innen am Bundesfreiwilligendienst, welche einen Anspruch auf Arbeitsentgelt (ggf. ausschließlich auf Sachbezüge in Form von Verpflegung und/oder Unterkunft) besitzen, haben somit nach § 44 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder stationären Behandlung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) arbeitsunfähig sind.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte u. a. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dies ist bei Arbeitnehmern regelmäßig bei der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers der Fall. Das von der Einsatzstelle im Rahmen der Vereinbarung bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlte Taschengeld führt ebenfalls zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.
Die Vereinbarung im Rahmen des BFD begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, welches insbesondere sich daraus ergibt, dass die mit dem BFD verbundenen Rechte und Pflichten sich aus sozialrechtlichen Regelungen ableiten, welche in einer festen Vereinbarung bereits vorgegeben sind und nicht dem freien Willen der Vertragspartner unterliegen. Rechtsverhältnisse, welche von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt sind, begründen daher kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis (analoge Anwendung der BAG-Rechtsprechung vom 26.09.2007 – 5 AZR 857/06, 20.02.2008 – 5 AZR 290/07 und 19.03.2008 – 5 AZR 435/07, siehe auch BT-Drs. 17/4803, S. 18). Als Folge können die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), z.B. die Regelung zum Entstehen des Anspruches auf Entgeltfortzahlung erst nach einer 4-wöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses, auf diesen Personenkreis nicht angewandt werden.
Eine Anrechnung von Vorerkrankungszeiten - entsprechend den Ausführungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG - ist in der Vereinbarung nicht vorgesehen, weshalb der Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten sechs Wochen für jede Erkrankung neu besteht und der Anspruch auf Krankengeld jeweils für diesen Zeitraum ruht.
Für Teilnehmer/-innen am Bundesfreiwilligendienst, welche bereits eine Rente oder ein Ruhegehalt beziehen, gelten die besonderen Regelungen des § 50 SGB V. Sofern demnach z.B. eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.