hier: Berücksichtigung von Zuschüssen im Zusammenhang mit Transfer-Kurzarbeitergeld aufgrund der aktuellen BSG-Rechtsprechung vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 26/11 R -
Sachstand:
Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V).
Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet (vgl. § 47b Abs. 3 SGB V).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 1 KR 9/06 R – entschieden, dass bei Beziehern von Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III) kein Anspruch auf Berechnung des Krankengeldes nach § 47b Abs. 3 SGB V auf Grundlage des Arbeitsentgelts des letzten Beschäftigungsverhältnisses vor Beginn des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld besteht, sondern es nach § 47 Abs. 1 und 2 SGB V zu bemessen ist.
Bereits in der Besprechung zum Leistungsrecht vom 14./15. Juni 2007 – TOP 3 - (Anlage 1) haben die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen aufgrund des vorgenannten BSG-Urteils ein Besprechungsergebnis zur Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Transferkurzarbeitergeld gefasst. Die Besprechungsteilnehmer/-innen vertraten die Auffassung, dass dem Urteil des BSG grundsätzlich zu folgen und das Krankengeld bei Beziehern von Transferkurzarbeitergeld nach den Grundsätzen des § 47 Abs. 1 SGB V zu berechnen ist. Da es an einem entsprechenden Regelentgelt fehlt, wurde es als sachgerecht und zulässig angesehen, das Krankengeld stets in Höhe von 90 v. H. des im jeweiligen Bemessungszeitraum erzielten Nettobetrages (Transferkurzarbeitergeld und ggf. Nettobetrag sonstiger beitragspflichtiger Bezüge), allerdings maximal in Höhe von 70 v. H. des Höchstregelentgelts, zu zahlen.
Zuschüsse zum Transferkurzarbeitergeld (sogenannte Aufstockungsbeträge) dürften aufgrund ihrer regelhaften (Steuer- und) Sozialversicherungsfreiheit nicht bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt worden sein.
Das BSG hat nunmehr mit Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 26/11 R - (Anlage 2) entschieden, dass bei der Ermittlung des Regelentgelts nicht nur das Transfer-KUG und das tatsächlich erzielte Ist-Entgelt, sondern auch die vom Arbeitgeber im Referenzzeitraum geleisteten Aufstockungszahlungen zu berücksichtigen sind.
Begründet wird die Entscheidung damit, dass Zuschüsse zum Transfer-KUG, wie auch Transfer- KUG und das Ist-Entgelt selbst, laufende Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis darstellen. Bei der Beitragsbemessung der Krankenversicherungsbeiträge nach § 232 a Abs. 2 SGB V wird bei Beziehern von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III als beitragspflichtige Einnahme nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V 80 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III angesetzt. Da das gesamte in das Regelentgelt einzubeziehende Arbeitsentgelt (Summe aus Transfer-KUG, Ist-Entgelt und Aufstockungszahlungen) den Wert der fiktiven Beitragsbemessung nicht überschritt, waren die Aufstockungszahlungen so zu bewerten, dass sie im Rechtsinne der Beitragsberechnung unterlagen, auch wenn eine konkrete Verbeitragung nicht erfolgte. Es entspreche daher dem Entgeltersatz- und Zufluss-Prinzip des § 47 SGB V, alle genannten Einnahmen des Versicherten bei der Berechnung des Regelentgelts mit einzubeziehen.
Über die Umsetzung der Rechtsprechung im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes war im Rahmen der Fachkonferenz zu beraten.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer/-innen vertreten die Auffassung, dass dem Urteil des BSG vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 26/11 R - grundsätzlich zu folgen und das Krankengeld bei Beziehern von Transferkurzarbeitergeld nach den Grundsätzen des § 47 Abs. 1 SGB V zu berechnen ist. Da es an einem entsprechenden Regelentgelt fehlt, wird es als sachgerecht und zulässig angesehen, das Krankengeld stets in Höhe von 90 v. H. des im jeweiligen Bemessungszeitraum erzielten Nettobetrages (Transferkurzarbeitergeld und ggf. Nettobetrag sonstiger beitragspflichtiger Bezüge), allerdings maximal in Höhe von 70 v. H. des Höchstregelentgelts, zu zahlen.
Zuschüsse zum Transferkurzarbeitergeld sind trotz ihrer regelhaften (Steuer- und) Sozialversicherungsfreiheit bei der Krankengeldberechnung mit einzubeziehen. Der Datensatz zum Datenaustausch für Entgeltsatzleistungen nach § 23c SGB IV wird entsprechend angepasst.
Das hiervon abweichende Besprechungsergebnis der damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vom 14./15. Juni 2007 - TOP 3 - wird aufgehoben.
Anlagen
BSG, Urteil v. 10.5.2012, B 1 KR 26/11 R