Der Entwurf eines Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Bundestags-Drucksache 15/25), sieht u. a. vor, dass Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, von der Beitragstragung zur Arbeitslosenversicherung befreit werden, und nur der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung anfällt (vgl. § 421k SGB III i. d. F. von Artikel 1 Nr. 43 des vorgenannten Gesetzentwurfs). Es stellt sich die Frage, ob diese Änderung Auswirkungen auf das gemeinsame Meldeverfahren hat und ggf. die Einführung eines neuen Personengruppenschlüssels und/oder eines neuen Beitragsgruppenschlüssels erfordert.

Insbesondere im Hinblick darauf, dass bei Einführung eines neuen Personengruppenschlüssels und/oder eines neuen Beitragsgruppenschlüssels die "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV" sowie der Meldevordruck und die Meldedatensätze geändert und vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung nach Anhörung der Arbeitgeberverbände genehmigt werden müssten, sehen die Besprechungsteilnehmer von der Einführung eines neuen Personengruppenschlüssels und/oder eines neuen Beitragsgruppenschlüssels ab. Die Einführung eines neuen Beitragsgruppenschlüssels hätte zudem Auswirkungen auf die "Gemeinsamen Grundsätze für die Gestaltung des Beitragsnachweises" und den Vordruck "Beitragsnachweis" sowie den Beitragsnachweis-Datensatz. Da das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aufgrund des zu erwartenden Einspruchs des Bundesrates voraussichtlich frühestens Ende Dezember 2002 endgültig verabschiedet wird und die Änderung sowohl der Melde- als auch der Beitragsnachweis-Grundsätze erst nach endgültiger Verabschiedung des Gesetzes vorgenommen werden könnten, bliebe für ein ordnungsgemäßes Genehmigungs- und Anhörungsverfahren bis zum 01.01.2003 nicht genügend Zeit. Abgesehen davon könnte dann die Software der Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger nicht mehr rechtzeitig angepasst werden.

Da die betroffenen Arbeitnehmer auch weiterhin der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, sollten sie nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom Arbeitgeber unverändert mit der Beitragsgruppe "1" zur Arbeitslosenversicherung gemeldet werden. Von der auch denkbaren Verschlüsselung mit der Beitragsgruppe "2" (halber Beitrag) sehen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ab, da sich diese Verschlüsselung auf die bislang arbeitslosenversicherungsfreien über 65-jährigen Arbeitnehmer bezieht und bei Ausdehnung auf die arbeitslosenversicherungspflichtigen über 55-jährigen Arbeitnehmer Softwareanpassungen erforderlich wären (u.a. müsste die bisherige Altersprüfung vom 65. Lebensjahr auf das 55. Lebensjahr geändert werden). Außerdem könnten aus dieser Verschlüsselung falsche Schlüsse gezogen werden (Arbeitslosenversicherungsfreiheit anstelle von Arbeitslosenversicherungspflicht).

Anmerkung

Das sowohl für die Genehmigung der "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV" als auch für die Genehmigung der "Gemeinsamen Grundsätze für die Gestaltung des Beitragsnachweises" zuständige Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat zwischenzeitlich die Absicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung begrüßt, dass die Meldungen und Beiträge für den in Rede stehenden Personenkreis im Rahmen der bestehenden Schlüsselungsmöglichkeiten erstattet werden sollen. Allerdings präferiert das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Verwendung des Beitragsgruppenschlüssels "2" (halber Beitrag) zur Arbeitslosenversicherung. Diesem Vorschlag haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zwischenzeitlich angeschlossen. Mit der Beitragsgruppe "2" lässt sich der betroffene Personenkreis unter Heranziehung des Lebensalters leicht herausfiltern (55. bis 64. Lebensjahr Arbeitnehmerbeitragsanteil; ab 65. Lebensjahr Arbeitgeberbeitragsanteil). Sowohl die Bezeichnung im Meldevordruck (halber Beitrag zur Arbeitslosenversicherung), als auch im Beitragsnachweis (Beiträge zur Arbeitsförderung - halber Beitrag -) treffen auf den in Rede stehenden Personenkreis zu. Allerdings müssen die Plausibilitätsprüfungen (insbesondere im Kernprüfprogramm) entsprechend angepasst werden (Herabsetzung des Prüfkriteriums für die Beitragsgruppe "2" zur Arbeitslosenversicherung vom 65. auf das 55. Lebensjahr).

Dementsprechend sind auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge im Beitragsnachweis für den betroffenen Personenkreis in der Zeile "Beiträge zur Arbeitsförderung - halber Beitrag -" (Beitragsgruppe 0020) nachzuweisen.

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