Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30.03.2011 mit der Frage befasst, ob die laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege für die in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Tagespflegepersonen um sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV handelt. Sie sind dabei zu der Auffassung gelangt, dass die Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII - trotz ihres engen Zusammenhangs mit der Arbeitsleistung der Tagespflegeperson - eine Sozialleistung im Sinne des § 11 in Verb. mit § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I des Trägers der Jugendhilfe darstellen. Dies schließt die Behandlung der Geldleistungen als von einem Dritten gezahltes Arbeitsentgelt aus (vgl. Punkt 3 der Ergebnisniederschrift über die vorgenannte Besprechung). Sofern allerdings die im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses einer Tagespflegeperson gewährten Geldleistungen vom Träger der Jugendhilfe an die Personensorgeberechtigten zur Auszahlung an die Tagespflegepersonen erbracht werden (etwa im Wege der Abtretung), ist die Leistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung) als Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV zu werten. Dies gilt auch für die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in der Regel pauschal gezahlte Sachaufwandserstattung. Die Beitragsleistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII zählen hingegen nicht zum Arbeitsentgelt.

Das Besprechungsergebnis ist mithin maßgeblich auf die Annahme gestützt, bei der Geldleistung im Rahmen der Übernahme der Kindertagespflege im öffentlichen Auftrag des Trägers der Jugendhilfe handelt es sich um eine Sozialleistung, die im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Leistungsverhältnisses beansprucht werden kann. Hierzu hat das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zwischenzeitlich mitgeteilt, dass diese Annahme nicht zutrifft.

Nach Auffassung des BMFSFJ stellt die Geldleistung keine Sozialleistung an die Tagespflegeperson dar; es handelt sich stattdessen um eine nachgeordnete Regelung im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses. Leistung der Kinder- und Jugendhilfe ist die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Die §§ 22 bis 23 SGB VIII konkretisieren den Leistungsumfang: § 22 SGB VIII für beide Varianten die Aufgabe und Ziele der "Förderung" (nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes), § 22a SGB VIII den Förderungsumfang in Tageseinrichtungen und § 23 SGB VIII den Förderungsumfang in Kindertagespflege. Die Sozialleistung liegt damit ausschließlich im Verhältnis des leistungsverpflichteten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 85 Abs.1 und § 86 SGB VIII) zu dem leistungsberechtigten Kind (vermittelt durch die Eltern) vor. Die "Förderung" bezieht sich allein auf das anspruchsberechtigte Kind und stellt eine kombinierte Sach- und Dienstleistung dar. Die weiteren Rechtsbeziehungen im so genannten sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis erklären sich daraus, dass der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII leistungsverpflichtete örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung nach Maßgabe der Grundsätze der Subsidiarität der öffentlichen Jugendhilfe und der Trägerpluralität regelmäßig nicht selbst erbringt, sondern auf freie Träger der Jugendhilfe zurückgreift (vgl. §§ 3 bis 5 SGB VIII). Die Rechtsbeziehungen zwischen leistungserbringendem freien Träger und leistungsverpflichtetem öffentlichen Träger schaffen nur die Voraussetzung zur Erbringung der Sozialleistung und stellen daher - genau so wenig wie die Rechtsbeziehungen zwischen leistungserbringendem freien Träger und Leistungsberechtigtem - keine eigenständige Sozialleistung dar. Bei der Geldleistung an Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII handelt es sich daher um eine Regelung zur Finanzierung der Leistungserbringung im Verhältnis zwischen leistungserbringendem freien Träger und leistungsverpflichtetem öffentlichen Träger.

Die Besprechungsteilnehmer kommen daher - der Argumentation des BMFSFJ folgend - überein, die Geldleistung der Träger der Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung) zugunsten der in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Personensorgeberechtigten des Kindes (das sind im Regelfall die Eltern) stehenden Tagespflegepersonen ohne Einschränkung als Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV zu werten. Dies gilt auch für die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in der Regel pauschal gezahlte Sachaufwandserstattung. Arbeitsentgelt ist darüber hinaus jede weitere Vergütung der Personensorgeberechtigten an die Tagespflegeperson, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt wird.

Die Beitragsleistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII werden zur Finanzierung der von den Personensorgeberechtigten zu trag...

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