hier: Systemprüfungen der im maschinellen Zahlstellenverfahren eingesetzten Software
Sachstand:
Die Zahlstelle kann nach § 202 Abs. 2 Satz 1 SGB V der zuständigen Krankenkasse die Meldung zum Versorgungsbezug durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstatten. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wird dieses maschinelle Verfahren verpflichtend.
Mit den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 24. November 2008 genehmigten Gemeinsamen Grundsätzen nach § 202 Abs. 2 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2009 wurden vom GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit den Verbänden der Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene die Grundlagen für ein maschinelles Zahlstellenverfahren zwischen den Krankenkassen und Zahlstellen geschaffen. Danach unterliegen im Übrigen auch die Ausfüllhilfen der Systemprüfung.
Mit der optionalen Einführung des maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahrens zum 1. Januar 2009 ist von einigen Zahlstellen und Softwareherstellern die Frage gestellt worden, in welcher Form eine Systemprüfung vorgenommen wird.
Da zurzeit insbesondere für die von Zahlstellen ausschließlich für die Abrechnung von Versorgungsbezügen eingesetzten Programme noch keine Vorgaben für eine Systemprüfung definiert wurden, wird vorgeschlagen, durch den Arbeitskreis Systemuntersuchung der ITSG zeitnah die Grundlagen für eine Systemprüfung im Bereich des maschinellen Zahlstellenverfahrens zu erstellen und vorzubereiten.
Soweit die Daten aus einer Entgeltabrechnungssoftware erstellt werden (mit der auch Daten im DEÜV-Meldeverfahren gemeldet werden), sollten ergänzende Prüfungen für die entsprechenden Module zum maschinellen Zahlstellenverfahren in die bestehenden Anforderungen einer Systemprüfung aufgenommen werden.
Im Datensatz Kommunikation (DSKO) sind nach erfolgter Systemprüfung die Datenfelder "PROD und MOD-ID" anzugeben. Für die von Zahlstellen ausschließlich für die Abrechnung von Versorgungsbezügen eingesetzten Programme sollten ggf. besondere Merkmale in den Identifikationskennzeichen vorgenommen werden, um diese von den übrigen Entgeltabrechnungsprogrammen differenzieren zu können.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer verständigen sich darauf, dass zunächst durch den GKVSpitzenverband bei der ITSG erfragt wird, welcher Aufwand entsteht, um die Grundlagen für eine Systemprüfung im Bereich des maschinellen Zahlstellen-Meldeverfahrens vorzubereiten und zu schaffen.
Die Antwort der ITSG wird der GKV-Spitzenverband den Besprechungsteilnehmern zur Verfügung stellen. Anschließend ist die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Falls zukünftig nur noch systemgeprüfte Softwareprodukte zugelassen werden sollen, ist im DSKO (Datensatz Kommunikation) die Prüfung zur PROD und MOD-ID zu aktivieren.
Darüber hinaus ist ggf. mit Einsatz des Kommunikationsservers das Feld KENNZ-FEHLERRUECK im DSKO um das Kennzeichen K = Rückmeldungen über den Kommunikationsserver der Datenannahmestellen zu erweitern.