Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV).
Während der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB IV vorliegen. Sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB IV nicht erfüllt, erheben die Rentenversicherungsträger Säumniszuschläge. Dies erfolgt im Rahmen des Verwaltungsaktes nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Die Rentenversicherungsträger berechnen Säumniszuschläge dabei grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung. Für Zeiträume danach sind weder vom Rentenversicherungsträger noch von der Einzugsstelle Säumniszuschläge zu erheben, es sei denn, der Beitragsschuldner hat das im Bescheid gesetzte Zahlungsziel nicht eingehalten (vgl. Abschnitt 1.4.4 des gemeinsamen Rundschreibens vom 24.04.2007 zu den Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern).
In seinem Urteil vom 26.01.2005 - B 12 KR 23/03 R - (USK 2005-2) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Säumniszuschläge auf vor diesem Zeitpunkt begründete Krankenversicherungsbeiträge seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 01.01.1999 als nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne von § 39 Abs.1 Nr.1 InsO zu behandeln sind. Nachrangige Insolvenzforderungen sind gemäß § 174 Abs. 3 InsO nur auf besondere Aufforderung des Insolvenzgerichtes anzumelden. Zum Zeitpunkt einer Betriebsprüfung steht zwar nicht fest, ob eine solche Aufforderung erfolgen wird. Fest steht jedoch, dass Säumniszuschläge entstanden sind; unabhängig von der Realisierungsmöglichkeit muss zudem die Einzugsstelle auch in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls eine entsprechende Anmeldung vorzunehmen.
Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, dass Säumniszuschläge sowohl aus Insolvenzforderungen als auch aus Masseschuldansprüchen bis zur Schlussbesprechung, mithin über den Insolvenztag hinaus, zu berechnen sind.