TOP 1 Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahren hier: Festlegung der weiteren Vorgehensweise
Sachstand:
Nach § 256 Absatz 3 Satz 1 SGB V überwacht die Krankenkasse die Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen durch die Zahlstellen. Sind für die Überwachung der Beitragszahlung mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie gemäß § 256 Absatz 3 Satz 2 SGB V zu vereinbaren, dass eine dieser Krankenkassen die Überwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die Beitragsüberwachung der Zahlstellen in einer gemeinsamen Verlautbarung vom 13. Oktober 1994 geregelt. Diese Verlautbarung bedarf aufgrund der zum 1. Januar 1996 geänderten Krankenkassenzuständigkeiten einer Modifizierung (vgl. Punkt 9 der Ergebnisniederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 13./14. Mai 1997). Da die Krankenkassen vom 1. Januar 1999 an nicht mehr für die Beitragsüberwachung von Arbeitgebern zuständig sind, wird der Prüfdienst der Krankenkassen zu diesem Zeitpunkt erheblich zurückgefahren. Für die künftige (personelle) Ausgestaltung der Prüfdienste lässt sich eine Entscheidung über die künftige Zuständigkeit für das Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahren nicht weiter zurückstellen.
Über die Neuregelung der Prüfzuständigkeiten ist aufgrund der unterschiedlichen Standpunkte bereits in mehreren KVdR-Besprechungen beraten worden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 hatte sich der AOK-Bundesverband sowie der VdAK in dieser Angelegenheit letztmalig geäußert.
Die weitere Vorgehensweise ist zu erörtern.
Besprechungsergebnis:
Die Aufteilung der Zuständigkeit für die Prüfung der Zahlstellen richtet sich grundsätzlich nach dem Marktanteil der in der KVdR pflichtversicherten Rentner zuzüglich zehn Prozent der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitglieder der einzelnen Krankenkassenarten. Für die Zuweisungs-Krankenkassen (Landwirtschaftliche Krankenkassen, See-Krankenkasse, Bundesknappschaft) bleiben die Sonderzuständigkeiten bestehen. Die zu prüfenden Zahlstellen sind von ihnen dem AOK-Bundesverband zu melden.
Den Betriebskrankenkassen obliegt wie bisher die Prüfzuständigkeit bei den sogenannten "Satzungsbetrieben". Hierunter fallen die Zahlstellen von Versorgungsbezügen, die Betriebsteil des Arbeitgeberbetriebes sind und von der Satzung der jeweiligen Betriebskrankenkasse erfasst werden. Darüber hinaus ist durch die Betriebskrankenkassen die Differenz zwischen "Satzungsbetrieben" und Marktanteil über alle Zahlstellen hinweg als zusätzliches Kontingent zu prüfen, unabhängig davon, ob BKK-Mitglieder in diesen Zahlstellen von Versorgungsbezügen vorhanden sind.
Der Marktanteil der Krankenkassen ist entsprechend der nachstehend aufgeführten Mitgliederzahlen zu ermitteln. Die Tabelle berücksichtigt auch freiwillige Mitglieder, da das Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahren ebenfalls die Beachtung der Meldepflichten der Zahlstellen beinhaltet und die Meldepflichten der Zahlstellen auch für freiwillig versicherte Versorgungsbezieher bestehen. Für die Verteilung gilt der am 1. Januar 2000 vorhandene Marktanteil ab 1. Juli 2000.
|
Pflichtversicherte Rentner |
Marktanteil in v. H. |
Pflichtmitglieder ohne Rentner |
Freiwillige Mitglieder |
Summe aus Spalte 4 und 5 |
Zuschlag 10 v. H. aus Spalte 6 |
Mitglieder insgesamt (Summe aus Spalte 2 und 7) |
Marktanteil in v. H. aus Spalte 8 |
insgesamt |
14.035.450 |
100,00 |
29.004.068 |
6.271.321 |
35.275.389 |
3.527.539 |
17.562.989 |
100,00 |
AOK |
7.908.227 |
56,34 |
10.865.142 |
1.307.439 |
12.172.581 |
1.217.258 |
9.125.485 |
51,96 |
BKK |
1.932.031 |
13,77 |
4.270.575 |
994.727 |
5.265.302 |
526.530 |
2.458.561 |
14,00 |
IKK |
532.958 |
3,80 |
2.461.577 |
287.853 |
2.749.430 |
274.943 |
807.901 |
4,60 |
EAR |
145.515 |
1,04 |
735.238 |
128.847 |
864.085 |
86.409 |
231.924 |
1,32 |
EAN |
3.516.719 |
25,06 |
10.671.536 |
3.552.455 |
14.223.991 |
1.422.399 |
4.939.118 |
28,12 |
EA Gesamt |
3.662.234 |
26,09 |
11.406.774 |
3.681.302 |
15.088.076 |
1.508.808 |
5.171.042 |
29,44 |
Die Neuregelung gilt vorerst für die nächsten vier Jahre. Dabei ist der Marktanteil jährlich auf Veränderungen zu beobachten, um bei gravierenden Verschiebungen entsprechend zu reagieren.
Das hiernach auf jede Krankenkassenart entfallende Prüfkontingent wird nach den beiden letzten Ziffern der Zahlstellennummern auf die jeweiligen Krankenkassenarten aufgeteilt und die Aufteilung erfolgt, sobald der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, die See-Krankenkasse, die Bundesknappschaft und der BKK-Bundesverband dem AOK-Bundesverband die von diesen Krankenkassenarten vorrangig zu prüfenden Zahlstellen benannt haben.
In der federführend vom VdAK zu überarbeitenden Verfahrensbeschreibung wird das Nähere noch geregelt.
TOP 2 Beiträge aus Renten der Alterssicherung der Landwirte für Pflicht- versicherte hier: Modifizierung des Zahlstellenverfahrens bei Beiträgen für den Sterbemonat
Sachstand:
Die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte (= AdL-Leistungen) sind Bemessungsgrundlage der Krankenversicherungsbeiträge als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V. Die Produktionsaufgaberente (Grundbetrag) nach dem FELEG gilt ebenfalls als Versorgungsbezug wie auch das die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung begründende Ausgleichsgeld (§...