TOP 1 Erstattung von Meldungen bei Eintritt in den Vorruhestand
Bei Eintritt in den Vorruhestand ist eine Änderung der Beitragsgruppe in der Arbeitslosenversicherung von "1" auf "0" sowie eine Änderung des Personengruppenschlüssels von "101" in "108" notwendig. Dies erfordert eine entsprechende Ab- und Anmeldung. Nach Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" ist eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe "32" und eine Anmeldung mit dem Grund der Abgabe "12" (Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) nicht vorgesehen. Die Besprechungsteilnehmer beschließen die entsprechende Ergänzung der Anlage 3 zum vorgenannten Rundschreiben. Sofern das Vorruhestandsgeld nicht vom bisherigen Arbeitgeber, sondern durch Dritte gezahlt wird, sind dagegen nicht die Abgabegründe "32" bzw. "12" sondern die Abgabegründe "30" bzw. "10" zu verwenden.
TOP 2 Erstattung von Meldungen in Insolvenzfällen
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich bereits wiederholt mit den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen eines Konkurses bzw. einer Insolvenz des Arbeitgebers auf das Beschäftigungsverhältnis auseinandergesetzt (vgl. u. a. Besprechungsergebnisse vom 11./12.2.1987, vom 29./30.10.1992, vom 14./15.11.1995, vom 19./20.3.1996 und vom 5./6.11.1996). Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung zum 01.01.1999 wurden bezüglich der Meldungen für in Insolvenzfällen freigestellte Arbeitnehmer die neuen Abgabegründe "70" Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer "71" Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung "72" Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung eingeführt (vgl. Anlage 5 der "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28 b Abs. 2 SGB IV "). In der Praxis bestehen Irritationen, in welchen Fällen welcher der neuen Abgabegründe zu verwenden ist. Die Besprechungsteilnehmer nehmen dies zum Anlass, die bisherigen Besprechungsergebnisse nachstehend aktualisiert zusammenzufassen:
Versicherungsverhältnis
Das Bundessozialgericht hat durch Urteile vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83 und 12 RK 16/85 - (USK 85130 und USK 85158) entschieden, dass der Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich nicht dadurch berührt wird, dass über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs (jetzt Insolvenz) eröffnet wird, wobei das Beschäftigungsverhältnis allerdings längstens bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung fortbesteht. Dies hat zur Folge, dass auch die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund der Beschäftigung selbst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. nach Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse bis zur rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisse - längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber - fortbesteht. Dabei ist unerheblich, ob
- der Insolvenzverwalter die Beschäftigungsverhältnisse vor oder nach Betriebsstillegung kündigt und die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellt oder
- die Arbeitnehmer sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden und Arbeitslosengeld erhalten.
Für die vom Insolvenzverwalter weiterbeschäftigten bzw. freigestellten oder vom Insolvenzverwalter neu eingestellten Arbeitnehmer gilt der Insolvenzverwalter als Arbeitgeber (vgl. Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 31.08.1955 - L 5 V 37/55 -, Breith. 1956 S. 1173, und des OLG Hamm vom 05.03.1969 - 4 Ss 1625/68 -, BB 1969 S. 538). In Fällen, in denen der Arbeitnehmer bereits vor dem Insolvenztag sowohl von der Arbeit freigestellt wird als auch bereits eine neue Beschäftigung aufnimmt, besteht die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entsprechend den vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätzen ebenfalls längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber fort.
Beiträge
Für die Dauer des Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses ist nach § 22 Abs. 1 SGB IV weiterhin ein Beitragsanspruch gegeben. Dieser Beitragsanspruch orientiert sich an der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, auf das der Arbeitnehmer während des fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses Anspruch hat. Für den Beitragsanspruch ist unerheblich, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich zur Auszahlung gelangt oder nicht oder nur teilweise gezahlt wird; der Beitragsanspruch der Sozialversicherungsträger orientiert sich am ungekürzten Lohn- bzw. Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers. Über den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber hinaus können nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger dagegen selbst dann keine Beiträge erhoben werden, wenn dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen seinem bisherigen Verdienst und einem neuen niedrigeren Verdienst zusteht.
Meldungen
Allgemeines
Nach § 28 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB IV ist in die Abmeldung bzw. Jahresmeldung für jeden Beschäftigten &;;das beitr...