TOP 1 Weiterzahlung des Pflegegeldes bei stationärer Krankenhausbehandlung im Anschluss an die Kurzzeitpflege
Nach § 34 Abs. 3 SGB XI ruhen die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Bei Unterbrechungen der Pflegetätigkeit in Fällen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI wird die Beitragsbemessungsgrundlage um die Unterbrechungstage (Tage, für die kein Pflegegeld zu zahlen ist und an denen auch keine Rentenversicherungspflicht besteht) gekürzt. Dabei gelten Aufnahme- und Entlassungstag nicht als Unterbrechungstage, da für diese Tage Pflegegeld gezahlt wird (vgl. auch Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR zu Fragen der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen am 04.06.1996).
Es ist die Frage gestellt worden, ob während der Zeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen zu zahlen sind, wenn die Aufnahme zur Krankenhausbehandlung direkt aus einer Kurzzeitpflegeeinrichtung erfolgt. Nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und des Verbandes der privaten Krankenversicherung ist die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen in diesen Fällen - der Philosophie der Regelung des § 34 Abs. 3 SGB XI folgend - an die Entscheidung über die Zahlung von Pflegegeld zu koppeln. Hierzu haben die Spitzenverbände der Pflegekassen in ihrer Besprechung zum Leistungsrecht des PflegeVG am 16.05.2000 entschieden, dass nur bei einem Übergang von der häuslichen Pflege zu einem vollstationären Krankenhausaufenthalt eine Weiterzahlung des Pflegegeldes im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB XI erfolgen kann, das heißt bei einer Aufnahme zur vollstationären Krankenhausbehandlung direkt aus einer Kurzzeitpflegeeinrichtung heraus für eine Weiterzahlung des Pflegegeldes keine Anspruchsgrundlage besteht (vgl. Punkt 2 der Niederschrift). Rentenversicherungsbeiträge sind dann ebenfalls nicht zu zahlen.
Beispiel 1
Versicherter bezieht laufend Pflegegeld nach der Pflegestufe II |
Vollstationäre Krankenhausbehandlung |
vom 19.03. bis 08.04. |
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI |
vom 08.04. bis 16.04. |
Vollstationäre Krankenhausbehandlung |
vom 16.04. bis 20.04. |
ab 20.04. wieder Pflege in häuslicher Umgebung |
Die Aufnahme zur zweiten vollstationären Krankenhausbehandlung erfolgt direkt aus einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Da in diesen Fällen eine Weiterzahlung des Pflegegeldes nicht erfolgt (es beginnt kein neuer Vier-Wochen-Zeitraum im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI), sind für die Pflegeperson für die Zeit vom 16.04. bis 19.04. (zweite vollstationäre Krankenhausbehandlung, ohne Entlassungstag) auch keine Rentenversicherungsbeiträge "weiter zu zahlen". Die Versicherungs- und Beitrags-pflicht zur Rentenversicherung endet am 08.04. und beginnt erneut am 20.04.
Beispiel 2
Versicherter bezieht laufend Pflegegeld nach der Pflegestufe II |
Vollstationäre Krankenhausbehandlung |
vom 23.06. bis 15.07. |
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI |
vom 15.07. bis 01.08. |
Häusliche Pflege |
vom 01.08. bis 02.08. |
Vollstationäre Krankenhausbehandlung |
vom 02.08. bis 05.09. |
ab 05.09. wieder Pflege in häuslicher Umgebung |
Die Aufnahme zur zweiten vollstationären Krankenhausbehandlung erfolgt nicht direkt aus einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Da in diesen Fällen eine Weiterzahlung des Pflegegeldes erfolgt (es beginnt ein neuer Vier-Wochen-Zeitraum im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI), sind für die Pflegeperson für die Zeit vom 02.08. bis 29.08. (die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung) Rentenversicherungsbeiträge "weiter zu zahlen". Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung besteht ebenfalls für den 01.08. als Entlassungstag in die zunächst häusliche Pflege und wieder vom 05.09. an. Im Übrigen besteht Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung auch für die Zeit der ersten vollstationären Krankenhausbehandlung vom 23.06. bis 15.07.
TOP 2 Umfang der weiteren Ermittlungspflicht über die Beitragszahlung
Umfang der weiteren Ermittlungspflicht über die Beitragszahlung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Pflegekassen bei Tod der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen, wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind
Bei Prüfungen nach § 212 SGB VI hinsichtlich der Beitragszahlungen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Pflegekassen sind von den Rentenversicherungsträgern Einzelfälle festgestellt worden, in denen Pflegekassen aufgrund des zwischenzeitlichen Todes der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen Ermittlungen zur Klärung einer möglichen Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nicht mehr aufgenommen haben.
Im Hinblick auf Punkt 5 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR zu Fragen der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen am 28.11.1996 muss auch in den Fällen, in denen die Pflegeperson ...