TOP 1 Rechtzeitige und vollständige Beitragserhebung nach § 76 SGB IV;
hier: Bündelung von Beitragsforderungen im Vollstreckungsverfahren
Sachverhalt:
Die Versicherungsträger haben nach § 76 Abs. 1 SGB IV die ihnen zustehenden Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Zu den Aufgaben der Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehört zudem, die ordnungsgemäße Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu überwachen und entsprechende Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig, d. h. nicht spätestens bei Fälligkeit, oder nicht in voller Höhe (einschließlich Säumniszuschlägen und/oder Stundungszinsen) erfüllt worden sind, gegenüber dem Zahlungspflichtigen geltend zu machen (§ 28h Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV).
Die Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Beitragserhebung durch die Einzugsstellen verlangt unter anderem eine zeitnahe Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen. Konkrete gesetzliche Fristen für die Durchsetzung von Beitragsansprüchen, insbesondere zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, existieren allerdings nicht. Ob die Einzugsstelle Vollstreckungsmaßnahmen zeitnah eingeleitet hat, obliegt grundsätzlich der Prüfung des jeweiligen Einzelfalles.
Im Zuge der mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes verbundenen Intention einer effizienteren Vollstreckungspraxis hat der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit dem Bundesversicherungsamt (BVA), der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit in einem ersten Schritt die im Jahre 2010 hierzu vereinbarten Fristen zur rechtzeitigen Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen angepasst. Im Wesentlichen wurde sich darauf verständigt, dass die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Einzugsstellen künftig als rechtzeitig und damit als rechtmäßig angesehen wird, wenn die Einzugsstelle Vollstreckungsmaßnahmen idealiter bis zum Ablauf der 6. Woche ab der Fälligkeit einleitet. Die konsentierten Vollstreckungsfristen gelten sowohl für den Bereich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages als auch für die Beitragsansprüche der GKV, die unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Mitglied außerhalb des Gesamtsozialversicherungsbeitrags geltend zu machen sind (sog. Selbstzahler).
Auf Grundlage der in der Fachkonferenz Beiträge geführten Diskussionen hat der GKV-Spitzenverband in einem weiteren Schritt die Bündelung von Vollstreckungsmaßnahmen als weitere Möglichkeit einer effizienteren Vollstreckungspraxis im Bereich der Selbstzahler gegenüber dem BVA zur Diskussion gestellt. Vor dem Hintergrund der bei Inanspruchnahme der Hauptzollämter regelmäßig festzustellenden Vollstreckungslaufzeiten soll danach eine Bündelung von Vollstreckungsaufträgen nach erstmaliger Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme für sich daran anschließende Zeiträume von bis zu 6 Monaten möglich sein; angesichts der im Mittel festzustellenden Zeitkorridore zwischen Beauftragung und Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen ist aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes bei einer derartigen Herangehensweise keine Verschlechterung der effektiven Durchsetzbarkeit der Forderungen zu erwarten.
Die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger haben die Angelegenheit auf ihrer Arbeitstagung am 11./12. November 2015 beraten. Dabei wurde von ihnen für den Bereich der Selbstzahler beschlossen, dass rückständige Beitragsforderungen nach einer erstmaligen erfolglosen Vollstreckung aus maximal 6 Monaten gebündelt an die Vollstreckungsbehörden weitergeleitet werden dürfen. Der Beschluss der Aufsichtsbehörden weicht insoweit von den Vorstellungen ab, die gegenüber dem BVA zur Diskussion gestellt worden sind, als nicht bereits die erste Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme die Bündelung von weiteren Beitragsforderungen ermöglicht, sondern die erste erfolglose Vollstreckungsmaßnahme.
Ergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer sehen in der Bündelung von Beitragsforderungen im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen eine weitere Möglichkeit einer effizienteren Vollstreckungspraxis. Sie halten für die Beiträge der sog. Selbstzahler nach erstmaliger Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme eine Bündelung von weiteren Beitragsforderungen über einen maximalen Zeitraum von bis zu sechs Monaten für sachgerecht und vertretbar. Es ist nicht erforderlich, dass die erste Vollstreckungsmaßnahme erfolglos gewesen ist.
Über eine Bündelung von Beitragsforderungen im Bereich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags soll mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit anlässlich der nächsten Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs beraten werden. Dabei ist eine entsprechende Anwendung des im Bereich der Selbstzahler geltenden Verfahrens anzustreben.
TOP 2 Beitragsrechtliche Behandlung von Kapitalleistungen aus der Kapitallebensversicherung im Anwendungsbereich des § 240 SGB V
Sachverhalt:
Kapitalleistungen aus der Kapitallebensversicherung im Erlebensfall werden im Anwendungsbereich des § 240 SGB V nach dem Besprechungsergebnis der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes vom 8. Februar 2011 (vgl. Punkt 2 der Niederschrift) als Einnahmen aus Kapitalvermögen klassifiziert. Dies hat zur Folge, dass die K...