TOP 1 Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG);
hier: Auswirkungen auf die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 – 3 SGB IV
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Jahr 2011 eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben, um mögliche Optimierungen in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung zu bewerten. Zur Umsetzung dieser Machbarkeitsstudie sind im Rahmen des Projektes OMS (Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung) Vorschläge zur Verbesserung der Meldeverfahren bewertet worden.
Nach Abschluss des Projektes sind von der Bundesregierung nunmehr einige Vorschläge aufgegriffen worden, die mit dem 5. SGB IV-ÄndG gesetzlich geregelt werden. Hierbei ist auch eine Erweiterung der Befugnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens im § 28b Abs. 1 SGB IV vorgesehen. Daraus ergeben sich die nachstehenden Anpassungsnotwendigkeiten in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und Datenübermittlung, die ab dem 01.01.2016 im § 28b Abs. 1 Nr. 1 – 3 SGB IV (vormals Abs. 2 a. a. O.) geregelt sind.
1. Meldungen für Seeleute und knappschaftliches Meldeverfahren
Bislang legitimiert § 28b Abs. 3 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See (DRV KBS), von den festgelegten Schlüsselzahlen in den Gemeinsamen Grundsätzen abzuweichen. Insoweit sind die Inhalte der Meldungen für beschäftigte Seeleute und im knappschaftlichen Meldeverfahren in gesonderten Grundsätzen der DRV KBS gem. § 31 Abs. 3 DEÜV festgelegt worden. Diese Abweichungsbefugnis sowie die Rechtsgrundlage für die gesonderten Grundsätze werden mit dem 5. SGB IV-ÄndG zum 01.01.2016 gestrichen. Ziel ist es, die nähere Ausgestaltung der Meldungen für Seeleute und des knappschaftlichen Meldeverfahrens gleichermaßen in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 – 3 SGB IV abzubilden.
Hieraus ergeben sich folgende Handlungsfelder:
1.1 Integration der Datensatzbeschreibung in die Gemeinsamen Grundsätze
Die bislang in den gesonderten Grundsätzen vorgehaltenen Beschreibungen zum Datenbaustein Knappschaft-Bahn-See/Seeleute (DBKS-See) und Datenbaustein Knappschaft- Bahn-See/knappschaftliches Meldeverfahren (DBKS-KnV) sind in die Anlage 4 der Gemeinsamen Grundsätze aufzunehmen. Bei der Übernahme der Daten muss ausgeschlossen werden, dass künftig redundante Informationen mit der Meldung abgefordert werden. Dies betrifft im DBKS-KnV die Angabe zum "Stand der Ausbildung"; diese Information wird bereits im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) im Feld Tätigkeitsschlüssel angegeben. Im Einvernehmen mit der DRV KBS verbleibt das Feld "Stand der Ausbildung" im DBKS-KnV als optionale Angabe (Art "k").Hierdurch wird vermieden, dass durch eine Streichung des Feldes Friktionen entstehen.
Die Angabe zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses im DBKS-KnV (Feld "Ende VS") ist gleichermaßen redundant, da diese Information bereits im DBME im Feld "Ende Zeitraum" vorhanden ist. Aufgrund des technischen Umstellungsaufwandes ist es der DRV KBS nicht möglich, bereits zum 01.01.2016 auf den Wert im DBME zurückzugreifen. Insoweit verbleibt diese verpflichtende Angabe zunächst im DBKS mit der Maßgabe, dass die DRV KBS mittelfristig eine Umstellung ihres internen Verfahrens vornimmt. Nach erfolgter Umstellung verbleibt das Feld "Ende VS" als optionale Angabe (Art "k"), um zu vermeiden, dass durch eine Streichung des Feldes Friktionen entstehen.
1.2 Integration der Schlüsselverzeichnisse zum DBKS-KnV und DBKS-See in die Gemeinsamen Grundsätze
Zur Abbildung der Schlüssel im knappschaftlichen Meldeverfahren und bei Meldungen für Seeleute werden zwei neue Anlagen in die Gemeinsamen Grundsätze aufgenommen:
Anlage 7 - Schlüsselzahlen für die besonderen Angaben bei Meldungen für Seeleute
Schlüsselzahlen für Berufsgruppen
Schlüsselzahlen für Versicherungsarten
Schlüsselzahlen für Fahrzeuggruppen
Schlüsselzahlen für Befähigungszeugnisse (Patente)
Anlage 8 - Schlüsselzahlen für die besonderen Angaben im knappschaftlichen Meldeverfahren
Schlüsselzahlen für Besonderheiten (Besonderheitenschlüssel)
1.3 Integration der Erläuterungen zum Tätigkeitsschlüssel im knappschaftlichen Meldeverfahren (TT-KnV) in die Gemeinsamen Grundsätze
Im knappschaftlichen Meldeverfahren besteht ein besonderer Tätigkeitsschlüssel. In Anlehnung an die Ausführungen zum Tätigkeitsschlüssel werden unter der neuen Ziffer 1.7 die wesentlichen Festlegungen zum TT-KnV ausgeführt.
1.4 Erweiterung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"
Über weitergehende Ausführungen zu den Meldungen für Seeleute und zum knappschaftlichen Meldeverfahren, die in das gemeinsame Rundschreiben aufgenommen werden sollen, wird in der nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24./25.06.2015 beraten.
2. Daten zur technischen Kommunikation
Der Entwurf zum 5. SGB IV-ÄndG sieht vor, dass die Ausgestaltung der technischen Kommunikation nicht meh...