hier: Ergebnisse der Arbeitsgruppensitzung am 17.03.2009
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde in § 28a Absatz 12 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - klargestellt, dass die Arbeitgeber ab 01.01.2009 auch für Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII), Entgeltmeldungen zu erstatten haben.
Aus der Praxis der Unfallversicherungsträger wurden insbesondere folgende Fallgruppen gemeldet, in denen keine Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vorliegt, für die jedoch Beitragspflicht zur Unfallversicherung gegeben ist:
- Beurlaubte Beamte, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese Personen als Arbeitnehmer versichert. Unfallversicherungspflichtiges Entgelt ist das erzielte Bruttoentgelt bis zum Höchstjahresarbeitsentgelt in der Unfallversicherung (zumBeispiel ein beurlaubter verbeamteter Lehrer, der in einer Privatschule tätig ist).
- Studenten in einemvorgeschriebenen Zwischenpraktikummit der Beitragsgruppe "0000" zur Sozialversicherung. Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika ist es unerheblich, ob diese in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Es besteht Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.
- Privat Krankenversicherte in einer geringfügigen Beschäftigung, in der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde und zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (zum Beispiel eine Apothekerin, die als geringfügig Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit zugunsten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet und privat krankenversichert ist).
- Werkstudenten in einer Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (zum Beispiel ein Tierarzt im Zweitstudium ist Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und übt als Werkstudent eine Tätigkeit als Tierarzt aus).
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 25./26.02.2009 haben sich die Besprechungsteilnehmer mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass die zuvor aufgeführten Personenkreise mit der neuen Personengruppe 190 abgebildet werden sollen (vergleiche Punkt 4 der Niederschrift). Des Weiteren wurde festgelegt, dass für die näheren Festlegungen eine Arbeitsgruppe gebildet werden soll, die sich aus Vertretern der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, der Verbände der Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene sowie des GKV-Spitzenverbandes zusammensetzt. Die Sitzung dieser Arbeitsgruppe hat am 17.03.2009 stattgefunden.
Für diese Arbeitsgruppenbesprechung waren insbesondere das gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 15.07.1998 in der aktuellen Fassung sowie dessen Anlagen aufgrund der Einführung des Personengruppenschlüssels 190 in Bezug auf mögliche Änderungen von den federführenden Verbänden und Organisationen zu überprüfen und aufzubereiten.
Des Weiteren war festzulegen, ob eine Bestandsanmeldung erforderlich ist, welche Meldeinhalte und Abgabegründe in einer Meldung mit Personengruppe 190 zulässig sind und von welchem Zeitpunkt an die Meldungen durch den Arbeitgeber übermittelt werden können beziehungsweise verpflichtend notwendig sind.
Die Arbeitsgruppe hat dazu die nachfolgenden Ergebnisse erzielt:
Änderungen des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"
Das gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Rentenund Arbeitslosenversicherung" wurde um den folgenden Gliederungspunktspunkt ergänzt:
Zitat
1.1.6.1 Übermittlung der Meldedaten für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen
Nach § 28a Absatz 12 SGB IV haben Arbeitgeber auch für "ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt", also für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen, Entgeltmeldungen zu erstatten. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Beurlaubte Beamte, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese Personen als Arbeitnehmer versichert. Unfallversicherungspflichtiges Entgelt ist das erzielte Bruttoentgelt bis zum Höchstjahresarbeitsentgelt in der Unfallversicherung (zum Beispiel ein beurlaubter verbeamteter Lehrer, der in einer Privatschule tätig ist).
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