Sachverhalt:

Der Bezug von Versorgungsbezügen sowie Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, steht zwar überwiegend in einem engen Zusammenhang zum Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, allerdings findet die Erhebung bzw. Abführung der Beiträge aus diesen Einnahmen durch bzw. an die Krankenkasse ohne Einbindung des Rentenversicherungsträgers statt. Die Beiträge aus diesen Einnahmen werden entweder durch die Zahlstelle der Versorgungsbezüge oder durch den Versicherten selbst an die Krankenkasse gezahlt. Ähnlich verhält es sich mit gesetzlichen Renten aus dem Ausland, die – soweit vergleichbar - hinsichtlich der Eigenschaft als beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 1. Juli 2011 den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt sind. Die daraus anfallenden Beiträge werden ohne Einbindung des ausländischen Rentenversicherungsträgers von der deutschen Krankenkasse unmittelbar vom Versicherten erhoben.

Die beitrags- und melderechtlichen Grundlagen von Versorgungsbezügen sowie Arbeitseinkommen wurden bislang in dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Krankenkassen sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner und in einer "Verfahrensbeschreibung der Beitragsabführung zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Zahlstellen von Versorgungsbezügen (Zahlstellenverfahren)" dargestellt. Zu gesetzlichen Renten aus dem Ausland existieren bisher ausschließlich GKV-interne Empfehlungen in Form von Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes sowie Besprechungsprotokollen.

Die Deutsche Rentenversicherung ist von dem für die genannten Einnahmearten geltenden Beitrags- und Meldeverfahren nicht bzw. nur am Rande betroffen. Es ist daher sinnvoll, die wesentlichen bei Durchführung einer Versicherungspflicht zu beachtenden rechtlichen und fachlichen Aspekte der Beitragserhebung aus Versorgungsbezügen, Arbeitseinkommen und gesetzlichen Renten aus dem Ausland künftig außerhalb des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Krankenkassen sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu behandeln. Fachliche bzw. rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Beitrags- und Meldepflicht von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen werden bereits seit dem 1. Januar 2010 in den GKV-internen Fachgremien ohne Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung erörtert, soweit keine Wechselwirkungen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) bestehen.

Deshalb hat der GKV-Spitzenverband im Zusammenwirken mit den Krankenkassenorganisationen auf Bundesebene Grundsätzliche Hinweise zu den beitrags- und melderechtlichen Regelungen für die drei genannten Einnahmearten erstellt. Bei der Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2009" vom 30. Dezember 2008 sollen zu diesen Einnahmearten nur noch die Ausführungen bestehen bleiben, die für die beitragsrechtliche Beurteilung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren zwischen der Kranken- und Rentenversicherung relevant sind.

Beratungsbedarf besteht noch wegen einer Äußerung des Bundesversicherungsamtes (BVA), in der unter Hinweis auf neuere zweitinstanzliche Rechtsprechung die bisherige beitragsrechtliche Bewertung von Übergangszahlungen im Kontext zu § 229 SGB V in Frage gestellt wird.

Ergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer stimmen nach einem Meinungsaustausch dem vorgelegten Entwurf der Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zu den beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen zu. Die Grundsätzlichen Hinweise in ihrer endgültigen Fassung tragen das Datum vom 19. November 2013 und liegen als Anlage bei.

Die Hinweise des BVA führen nicht zu einer Änderung der vorgesehenen Ausführungen zur beitragsrechtlichen Bewertung von Übergangszahlungen im Kontext zu § 229 SGB V (vgl. Abschnitt A II 1.6.4). Der GKV-Spitzenverband wird dem BVA in diesem Sinne antworten.

Anlage
Grundsätzliche Hinweise zu den beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen

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