hier: Ausübung der Tätigkeit während der Elternzeit
Nach § 23c Abs. 2 SGB IV sind Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst von der Beitrags- und Meldepflicht in der Sozialversicherung ausgenommen, wenn die notärztliche Tätigkeit
- neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
- einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt wird.
Diese durch das "Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG" vom 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) geschaffene Regelung gilt für notärztliche Tätigkeiten, die seit Inkrafttreten am 11.4.2017 vertraglich vereinbart worden sind, nicht jedoch für bereits vorher bestehende Vertragsverhältnisse (vgl. § 118 SGB IV). Sie soll gemäß der Gesetzesbegründung das zusätzliche Engagement von Ärzten im Rettungsdienst erleichtern und dadurch zur Sicherstellung einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung insbesondere im ländlichen Raum beitragen.
Die maßgebliche Voraussetzung für die Beitragsfreiheit nach § 23c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV – das Vorliegen einer neben der Tätigkeit als Notarzt ausgeübten Beschäftigung außerhalb des Rettungsdienstes mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich (Hauptbeschäftigung) – ist dann nicht mehr erfüllt, wenn die Ärzte ihre Hauptbeschäftigung außerhalb des Rettungsdienstes aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit entweder vollständig unterbrechen oder im Rahmen einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung bzw. Teilzeittätigkeit mit einem zeitlichen Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben. In der Folge sind die Einnahmen aus der Tätigkeit als Notarzt nicht (mehr) von der Beitragspflicht ausgenommen.
Die Einnahmen unterliegen als Arbeitsentgelt der Beitragspflicht, wenn die Tätigkeit als Notarzt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung während der Inanspruchnahme der Elternzeit ausgeübt wird. In diesem Fall sind auf die notärztliche Nebenbeschäftigung die allgemeinen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Bestimmungen der Sozialversicherung anzuwenden. Das bedeutet, dass die betreffenden Personen in dieser Zeit als Beschäftgte grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. Von den Arbeitgebern sind u. a. Meldungen nach der DEÜV abzugeben und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Beträgt das Arbeitsentgelt in der Nebenbeschäftigung als Notarzt regelmäßig im Monat nicht mehr als 450 EUR, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor. Wird während der Inanspruchnahme von Elternzeit eine dem Grunde nach beitragspflichtige Nebenbeschäftigung als Notarzt innerhalb eines Kalenderjahres auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ausgeübt, kommt – in Abhängigkeit von anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten – Kurzfristigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV in Betracht, wenn das Arbeitsentgelt 450 EUR im Monat nicht übersteigt; bei einem höheren Arbeitsentgelt scheidet Kurzfristigkeit aufgrund von Berufsmäßigkeit von vorneherein aus (vgl. Abschnitt B.2.3.3.4 der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21.11.2018).