Durch das "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)" vom 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) sind Arbeitnehmer in einer Beschäftigung neben dem Bezug einer Altersvollrente grundsätzlich versicherungspflichtig. Die aufgrund dessen ab 1.1.2017 gezahlten Pflichtbeiträge wirken sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze rentensteigernd aus.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht in einer neben dem Bezug einer Altersvollrente ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten (§ 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Macht der Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch, werden die von ihm nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze bis zum Ende des Vorjahres gezahlten Pflichtbeiträge bei der nächsten Anpassung der Regelaltersrente rentensteigernd berücksichtigt (§ 66 Abs. 3a SGB VI).
Mit der letzten Überarbeitung der "Gemeinsamen Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" vom 21.3.2019 wurde für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers festgelegt, wenn seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Rente) beantragt, bewilligt oder gewährt worden sind. Hiervon abweichend bleibt aber die Einzugsstelle dann zuständig, wenn Rentenversicherungsbeiträge für Zeiten nach Beginn einer innerstaatlichen Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wurden und der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI nicht erklärt hat und daher Pflichtbeiträge nicht zu zahlen waren (vgl. unter Textziffer 4.3.2 Buchstabe a).
Das Vorliegen einer Verzichtserklärung im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI mit den entsprechenden leistungsrechtlichen Auswirkungen wird unterstellt, sofern der Arbeitgeber - auch über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus - den Arbeitnehmer mit der Beitragsgruppe "1" in der Rentenversicherung meldet.
Nach § 66 Abs. 3a SGB VI werden Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1.7. berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1.7. die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.
Bei eingehenden Erstattungsanträgen über zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge, die für Zeiten des Bezuges von Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemeldet und gezahlt wurden, kann die Einzugsstelle aufgrund der Regelungen des Flexirentengesetzes nicht mehr zweifelsfrei entscheiden, ob ein Rentenversicherungsbeitrag leistungssteigernd berücksichtigt wurde oder nicht. Insofern sind Ausnahmen, in denen die Einzugsstelle für die Erstattung zuständig ist, wenn seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen beantragt, bewilligt oder gewährt worden sind, nicht mehr vertretbar. Dementsprechend ist klarzustellen, dass in Fällen eines mutmaßlichen Verbrauchs der Rentenversicherungsbeiträge allein der Rentenversicherungsträger für die Erstattung zuständig ist. Der Abschnitt 4.3.2 Buchstabe a der Gemeinsamen Grundsätze ist daher entsprechend anzupassen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kommen überein, die "Gemeinsamen Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" in der vorliegenden aktualisierten Fassung unter dem Datum vom 20.11.2019 (vgl. Anlage) neu bekanntzugeben. In diesem Zusammenhang wird auch der Erstattungsvordruck um notwendige Datenschutzhinweise ergänzt.
Anlage