Sachstand:

Versicherungspflichtige Rentner werden nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreit. Die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V erzeugt absolute Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 SGB V, d.h. ein von der KVdR befreiter Rentner wird auch dann nicht krankenversicherungspflichtig, wenn er eine Beschäftigung aufnimmt oder ein sonstiger zur Versicherungspflicht führender Tatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 10 SGB V eintritt.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB V kann die Befreiung nicht widerrufen werden.

Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger vom 16. Dezember 1999 (Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2000) Abschnitt A III, Nr. 4 gilt die Befreiung für die Dauer eines Rentenverfahrens bzw. des Rentenbezugs. Sie wirkt auch weiter, wenn z.B. im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente gezahlt wird.

Bei bestimmten Rentenarten (Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Waisenrenten) kann es zu Unterbrechungen im Rentenbezug kommen. Es stellt sich die Frage, ob nach solchen Unterbrechungen im Rentenbezug bei Weiterzahlung oder Wiedergewährung der Rente die bisherige Befreiung fortwirkt oder mit der Einstellung der bisherigen Rentenzahlung entfällt und für eine weitere Befreiung von der Versicherungspflicht ein erneuter Befreiungsantrag erforderlich ist.

Besprechungsergebnis:

In § 8 Absatz 1 Nr. 4 SGB V ist der Tatbestand der Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentenbezieher (bzw. als Rentenantragsteller) geregelt.

Unterbrechungen in der Rentenzahlung haben keine Auswirkung auf diesen Befreiungstatbestand. Insoweit ist auch nicht zu unterscheiden, ob im Anschluss an die Unterbrechung die selbe Rente weitergezahlt oder wiedergewährt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge