Nach § 3b Abs. 1 und 3 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Dabei wird nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG der Grundlohn seit dem 01.01.2004 mit maximal 50 EUR angesetzt, d. h. bei Arbeitnehmern mit einem höheren Grundlohn bemisst sich der steuerfreie Zuschlag höchstens nach einem Betrag von 50 EUR.
Soweit die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei waren, gehörten sie nach dem bis zum 30.06.2006 geltenden Recht auch nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Durch Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.2006 (BGBl I S. 1402) ist die Beitragsfreiheit dieser Zuschläge mit Wirkung vom 01.07.2006 eingeschränkt worden. Nach dem in § 1 ArEV neu eingefügten Satz 2 sind die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dann nicht mehr beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben hierzu unter dem Datum vom 22.06.2006 eine gemeinsame Verlautbarung herausgegeben.
In der Übersicht auf Seite 11 dieser gemeinsamen Verlautbarung sind jeweils die maximal steuerfreien bzw. beitragsfreien Beträge ausgewiesen, die sich unter Zugrundelegung der in § 3b Abs. 1 und 3 EStG genannten Vomhundertsätze ergeben. Hierzu ist aus der Praxis die Frage gestellt worden, ob die in der Übersicht ausgewiesenen steuerfreien bzw. beitragsfreien Maximalbeträge auch dann ausgeschöpft werden können, wenn der Arbeitnehmer zwar einen höheren Grundlohn als 50 EUR bzw. 25 EUR erhält, bei der Berechnung der Zuschläge aber geringere als die in § 3b Abs. 1 und 3 EStG genannten Vomhundertsätze zugrunde gelegt werden.
Die Besprechungsteilnehmer vertreten in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen den Standpunkt, dass - ungeachtet des Höchstgrundlohns von 50 EUR bzw. 25 EUR -Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maximal in Höhe des Betrags steuer- bzw. beitragsfrei bleiben, der sich jeweils unter Anwendung des Höchstgrundlohns und des in § 3b Abs. 1 und 3 EStG genannten Vomhundertsatzes ergibt. Wird z. B. ein Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 20 v. H. auf einen Grundlohn von 30 EUR gezahlt, dann bleibt dieser Zuschlag von (20 % von 30 EUR =) 6 EUR in voller Höhe beitragsfrei, weil er das maximal beitragsfreie Volumen von (25 % von 25 EUR =) 6,25 EUR nicht übersteigt. Beträgt der Grundlohn 40 EUR, ergibt sich ein Zuschlag von (20 % von 40 EUR =) 8 EUR; hiervon sind nur 6,25 EUR beitragsfrei, während der das maximal beitragsfreie Volumen (6,25 EUR) übersteigende Teil des Zuschlags in Höhe von 1,75 EUR der Beitragspflicht unterliegt.
Beispiel
Zuschläge für Nachtarbeit im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG
Grundlohn |
tatsächlich gezahlter Zuschlag |
steuerrechtlicher Höchstzuschlag |
steuer- und beitragsfrei sind |
20 EUR |
20 % |
4,00 EUR |
25 % |
4,00 EUR (Steuer) |
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4,00 EUR (Beiträge) |
25 EUR |
20 % |
5,00 EUR |
25 % |
5,00 EUR (Steuer) |
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5,00 EUR (Beiträge) |
30 EUR |
20 % |
6,00 EUR |
25 % |
6,00 EUR (Steuer) |
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6,00 EUR (Beiträge) |
40 EUR |
20 % |
8,00 EUR |
25 % |
8,00 EUR (Steuer) |
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6,25 EUR (Beiträge) |
Wird hingegen ein höherer Vomhundertsatz als in § 3b Abs. 1 und 3 EStG vorgesehen gezahlt, ist der steuer- bzw. beitragsfreie Zuschlag auf den gesetzlich vorgeschriebenen Vomhundertsatz zu begrenzen, und zwar auch dann, wenn der Grundlohn weniger als 50 EUR bzw. 25 EUR beträgt.
Zuschläge für Nachtarbeit im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG
Grundlohn |
tatsächlich gezahlter Zuschlag |
steuerrechtlicher Höchstzuschlag |
steuer- und beitragsfrei sind |
20 EUR |
30 % |
6,00 EUR |
25 % |
5,00 EUR (Steuer) |
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5,00 EUR (Beiträge) |
25 EUR |
30 % |
7,50 EUR |
25 % |
6,25 EUR (Steuer) |
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6,25 EUR (Beiträge) |
30 EUR |
30 % |
9,00 EUR |
25 % |
7,50 EUR (Steuer) |
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6,25 EUR (Beiträge) |
40 EUR |
30 % |
12,00 EUR |
25 % |
10,00 EUR (Steuer) |
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6,25 EUR (Beiträge) |