Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Abs. 1 oder 2 SGB V bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte.
Privat krankenversicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten nach § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 SGB V zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
Freiwillig oder privat krankenversicherte Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu ihrer Rente einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung.
Für freiwillig krankenversicherte Rentner wird der Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 SGB V auf den Zahlbetrag der Rente ergibt (§ 106 Abs. 2 SGB VI).
Für privat krankenversicherte Rentner wird der Zuschuss ebenfalls in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der Zuschuss wird jedoch auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt (§ 106 Abs. 3 SGB VI).
Nach dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten zum 1.1.2023 wird vermehrt angefragt, ob sich durch den Beitragszuschuss zur Rente von freiwillig oder privat krankenversicherten Beschäftigten, die neben der Beschäftigung eine Rente beziehen, Auswirkungen auf die Berechnung des Beitragszuschusses des Arbeitgebers ergeben.
Die Gewährung eines Beitragszuschusses zu einer Rente wirkt sich nicht auf die Berechnung des Beitragszuschusses des Arbeitgebers aus.
Üben freiwillig oder privat krankenversicherte Beschäftigte mehrere Beschäftigungen aus, stellt § 257 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 5 SGB V sicher, dass der jeweilige Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung im Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen zu deren Summe begrenzt wird. Für das Zusammentreffen mehrerer Renten erfolgt eine entsprechende Begrenzung des jeweiligen Beitragszuschusses nach § 106 Abs. 3 Satz 3 SGB VI.
Eine analoge Anwendung dieser Regelungen auf das Zusammentreffen einer Beschäftigung mit einem Rentenbezug kommt nicht in Betracht. Einer Übertragung steht entgegen, dass eine planwidrige Regelungslücke nicht besteht, weil es für diese Sachverhalte anderslautende Regelungen gibt, die zu anderen Rechtsfolgen führen. Hiernach wird der zu zahlende Beitragsanteil bzw. Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung des Rentners nicht davon beeinflusst, ob und in welcher Höhe daneben in einer Beschäftigung des Rentners Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gezahlt werden.
Krankenversicherungspflichtige Rentner
Die Beitragszahlung für krankenversicherungspflichtige Rentner, die neben dem Rentenbezug krankenversicherungspflichtig beschäftigt sind, richtet sich nach § 230 SGB V. Hiernach sind die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt vorrangig und getrennt von den Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente zu berechnen und zahlen. Sofern in der Zusammenrechnung von Rente und Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschritten wird, werden nach § 231 Abs. 2 SGB V die zu viel gezahlten Beiträge aus dem Rentenbezug dem Versicherten auf Antrag in der von ihm getragenen Höhe von der Krankenkasse erstattet. Hat der Versicherte diesen Antrag gestellt, werden auch dem Rentenversicherungsträger die vom ihm getragenen und zu viel gezahlten Beitragsanteile erstattet. Eine Auswirkung auf die Höhe der aus dem Arbeitsentgelt zu tragenden und zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung ergibt sich in diesen Fällen also nicht.
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner
Die Beitragszahlung für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente beziehen, richtet sich nach § 240 Abs. 3 SGB V. Hiernach sind ebenfalls die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt getrennt von den Krankenversicherungsbeiträgen aus d...