hier: Einführung eines Meldegrundes für einen besonderen Meldetatbestand in der Unfallversicherung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) zum 01.01.2009 wurde festgelegt, dass die bestehenden Meldetatbestände nach § 28a SGB IV (Abmeldung und Jahresmeldung) ab dem Jahr 2009 um die unfallversicherungsspezifischen Angaben erweitert werden.
Bei der Analyse der Sachverhalte in Abgleich mit den im bisherigen Verfahren festgelegten Meldetatbeständen wurde festgestellt, das Einmalzahlungen unter bestimmten Umständen in der übrigen Sozialversicherung nicht meldepflichtig sind. In den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen lösen diese Sachverhalte somit keine Entgeltmeldungen aus. Für die Unfallversicherung gelten die hierbei zugrunde liegenden Vorschriften jedoch nicht. Die bestehenden Meldetatbestände sind für die Unfallversicherung damit nicht ausreichend.
Ein Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis im Oktober 2009. Für diesen Arbeitnehmer wurde eine Abmeldung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.10.2009 erstellt. Im April des Jahres 2010 wird festgestellt, dass dieser Arbeitnehmer noch eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.000 EUR zu erhalten hat.
Für die Übermittlung dieser Einmalzahlung gibt es bisher keinen Meldetatbestand. Arbeitsentgelt, das in der Unfallversicherung beitragspflichtig ist, kann somit nicht mittels Datenbaustein Unfallversicherung übermittelt werden, weil der entsprechende Meldetatbestand in der übrigen Sozialversicherung fehlt. Die Meldeanlässe sind bisher ausschließlich auf die Beitragspflicht der übrigen Sozialversicherung abgestellt. Für die Unfallversicherung ist dieses Entgelt jedoch beitragspflichtig und wäre dem Beispiel nach im Lohnnachweis 2010 zu berücksichtigen. Um alle beitragspflichtigen Entgelte für die Unfallversicherung in die Entgeltmeldungen einfließen zu lassen, ist die Einführung eines eigenen Meldegrundes für die Unfallversicherung notwendig.
Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes könnte für diese Fälle der bestehende Meldegrund 54 (Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts als Sondermeldung) herangezogen werden. Mit dem Meldegrund 54 ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gem. § 11 Abs. 3 DEÜV gesondert zu melden, soweit dieses (aufgrund des Bezuges einer Entgeltersatzleistung) nicht einer sonstigen Entgeltmeldung zuzuordnen ist.
Derzeit fehlt es allerdings sowohl für einen neuen Meldegrund als auch für die Erweiterung des bestehenden Meldegrundes an einer gesetzlichen Grundlage.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) wird Kontakt mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufnehmen, eine Klarstellung des Verordnungsgebers im § 11 Abs. 3 DEÜV anregen und darlegen, dass diese Klarstellung mit einem neuen Meldegrund im DEÜV-Meldeverfahren abgebildet werden soll.
Sofern das BMAS die Anregung aufgreift, werden die Deutsche Rentenversicherung Bund und die DGUV bis zur nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 23./24.02.2011 für die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV und das gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" entsprechende Textbeiträge vorbereiten.