Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das Vorliegen einer Beschäftigung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann, sondern in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei grundsätzlich einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeits- oder Dienstleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen Amateursportler, die ausschließlich aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen zu einem Sportverein in Erfüllung ihrer mitgliedschaftlichen Vereinspflichten tätig werden, nicht in einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis. Davon ist auszugehen, wenn die Amateursportler hierfür keine wirtschaftliche Gegenleistung erhalten (vgl. u. a. Urteile des BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R -, vom 13.08.2002 - B 2 U 29/01 R -, USK 2002-97; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.10.1992 - VI R 59/91 -, USK 92110). Ob es sich bei der Gewährung von (ggf. auch pauschalen) Leistungen zum Ersatz von Aufwendungen, zur sportlichen Motivation oder zur Bindung an den Sportverein bereits um eine entsprechende wirtschaftliche Gegenleistung handelt, der Sport demnach über den reinen Selbstzweck hinaus zur Erzielung von Einkünften ausgeübt wird, hängt von den Umständen im Einzelfall und der Höhe der Leistung ab. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die Leistung bezeichnet wird, da es für die rechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit nicht auf die Benennung der Leistung, sondern auf den mit ihr verfolgten Zweck ankommt.
Unter Zugrundelegung dieser durch die Rechtsprechung geprägten Grundsätze verständigen sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Feststellung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung von Amateuren im Sport auf folgende Abgrenzungsregelungen:
Soweit es sich um Vertragsamateure handelt, wird grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis unterstellt, das nach Maßgabe der Regelungen der einzelnen Zweige der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht führt. Im Sonderfall einer vertraglichen Vereinbarung ohne Entgeltzahlung kommt Versicherungspflicht nicht zustande, da es an der Entgeltlichkeit mangelt.
In Bezug auf Amateursportler, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen tätig werden, wird die widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt, dass bei Zahlungen bis zur Höhe von 175 EUR im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und damit keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei sind Prämien für besondere Leistungserfolge bei der Beurteilung der Höhe der Vergütung auch prospektiv mit einzubeziehen. Werden Nachweise geführt, die aus besonderen Gründen (z. B. Transportkosten für notwendiges Sportgerät) einen höheren Aufwand belegen, kann im Einzelfall auch trotz monatlicher Zahlung über 175 EUR eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung verneint werden. Werden im umgekehrten Fall dagegen niedrigere Aufwände nachweislich geltend gemacht, kann eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung auch bei einer monatlichen Zahlung bis zu 175 EUR bestehen, wenn die Vergütung nicht lediglich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird. Die Amateursportler sind dann regelmäßig als versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte anzusehen und bei der Minijob-Zentrale zu melden.
Hingewiesen wird darauf, dass der in diesem Zusammenhang zur Abgrenzung von einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung dienende Entgeltbetrag von 175 EUR im Monat in Anlehnung an die Höhe des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG für ehrenamtliche tätige Übungsleiter gewählt wurde; es handelt sich hier jedoch nicht um einen Entgeltfreibetrag. Wird der Grenzbetrag überschritten und infolgedessen ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist nicht nur der den Wert von 175 EUR im Monat übersteigende Teil als Arbeitsentgelt anzusehen, sondern der gesamte Betrag der Leistung bzw. Zuwendung.