hier: Erstattungsantrag

Mit der letzten Überarbeitung des Antrages auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung vom 23.11.2023 wurde festgelegt, den Beanstandungsschutz nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV mit Wirkung ab 1.1.2024 auch für anteilige Beiträge anzuwenden, die in der irrtümlichen Annahme einer Beitragspflicht gezahlt wurden (vgl. TOP 5 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23.11.2023).

Dabei ist übersehen worden, dass bereits festgelegte und veröffentlichte Änderungen aus der Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 21.3.2019 (vgl. TOP 5 der Niederschrift) nicht mehr berücksichtigt wurden. Hierbei handelt es sich zum einen um die Ziffer 2.1, wonach bei Leistungen der Bundesagentur für Arbeit das Wort Saisonkurzarbeitergeld durch Übergangsgeld zu ersetzen ist. Zum anderen fehlt auch der Hinweis in der Überschrift, dass die zur Erstattung beantragten Beiträge nach Kalenderjahren und Beitragsgruppen getrennt anzugeben sind. Darüber hinaus wurde festgelegt, die Information der Finanzverwaltung über die Erstattungsbeträge in Kurzform darzustellen.

Die entsprechenden Änderungen sind in dem als Anlage beigefügten Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung (wieder) enthalten.

Anlage

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