Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die durch das "Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGB-ÄndG)" vom 13.6.1994 (BGBl. I Seite 1229) für die Zeit ab dem 1.1.1995 geltenden Änderungen bei der Erhebung und dem Erlass von Säumniszuschlägen auf Beiträge zur Sozialversicherung zum Anlass genommen, in einer Gemeinsamen Verlautbarung vom 9.11.1994 Hinweise im Umgang mit den seinerzeit geänderten gesetzlichen Regelungen beim Säumniszuschlag zu geben. Die Hinweise sollten eine weitgehend einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten. Die Ausführungen in der Gemeinsamen Verlautbarung waren im Wesentlichen darauf gerichtet, die Änderungen gegenüber der bis zum 31.12.1994 geltenden Rechtslage darzustellen und insbesondere einheitliche Kriterien zum Erlass von Säumniszuschlägen aufzustellen.

Seitdem hat sich das Verfahren zur Erhebung und zum Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach den seit dem 1.1.1995 geltenden Änderungen bewährt. Nachdem das Bundessozialgericht in jüngster Vergangenheit neue Maßstäbe zur Säumniszuschlagserhebung bei Beitragsforderungen für die Vergangenheit aufgestellt hat und nunmehr auch die Methoden zur Abrundung rückständiger Beiträge unterschiedlicher Fälligkeit zwecks Berechnung von Säumniszuschlägen gesetzlich festgeschrieben sind, sollen die Ausführungen zur Erhebung und zum Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags neu zusammengefasst werden.

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die "Gemeinsamen Verlautbarung zur Erhebung und zum Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags" in der als Anlage beiliegenden Fassung vom 24.4.2024 zu verabschieden. Die vorliegende Verlautbarung löst die Gemeinsame Verlautbarung vom 9.11.1994 ab.

Die Umsetzung der darin erstmals festgeschriebenen Aussage, wonach im Fall des Vorliegens eines SEPA-Lastschriftmandats zur Einziehung der Beiträge der (positive) Differenzbetrag zwischen dem nachgewiesenen (Gesamt-)Beitrag und dem Betrag der Schätzung nicht nur zeitnah von der Einzugsstelle einzuziehen ist, sondern aus dem Differenzbetrag ferner Säumniszuschläge zu erheben sind, erfordert eine Verfahrensumstellung auf Seiten der Einzugsstellen. Hierzu bedarf es im Hinblick auf die erforderlichen systemseitigen und prozessualen Anpassungen einer ausreichenden Vorlaufzeit. Bis zu einer entsprechenden Verfahrensumstellung bei den Einzugsstellen, spätestens zum 1.1.2026, wird akzeptiert, dass die bisherige Verfahrensweise im Umgang mit der Erhebung von Säumniszuschlägen auf Differenzbeträge aus Schätzung und verspätetem Beitragsnachweis bei Vorliegen eines Lastschriftmandats fortgeführt wird.

Anlage

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