hier: Änderung der Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"

In der Praxis besteht Unsicherheit darin, wie das Ende eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bei Einstellung des Krankengeldbezugs wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer nach § 48 SGB V (Aussteuerung) zu melden ist.

Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass in diesem Fall der Arbeitgeber eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 33 zu erstatten hat. Zum Zeitpunkt der Aussteuerung erfolgt der Anstoß zur Abgabe der Meldung durch die Krankenkasse. Im Falle der Wiederaufnahme der Beschäftigung ist vom Arbeitgeber eine Anmeldung mit Grund 13 vorzunehmen.[1] Die Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" wird um die Beschreibung dieser Meldesachverhalte ergänzt und ist als Anlage beigefügt.

[1] [Achtung: Diese Teilaussage (Anmeldung wegen Wiederaufnahme der Beschäftigung) wurde später mit BE vom 5./6.3.2003, TOP 1, wieder aufgehoben! Anmerkung der Redaktion.]

Anlage

[Die Anlage "Übersicht zu meldender Sachverhalte" wird nicht abgebildet. Anmerkung der Redaktion.]

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