hier: Änderung der Anlage 16 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 26./27.02.2002 (Punkt 3 der Niederschrift) ist beschlossen worden, das gemeinsame Kernprüfprogramm um eine Prüfung des Personengruppenschlüssels gegen den Beitragsgruppenschlüssel zu erweitern. Dazu wurde die Anlage 16 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" geschaffen.

Aus der Praxis gibt es mittlerweile eine Reihe von Anregungen, für einige Personengruppen weitere Beitragsgruppen zuzulassen:

  1. Personengruppe 101

    Es ist vorgeschlagen worden, für die Rentenversicherung die Beitragsgruppen 3 und 4 zuzulassen.

    Es handelt sich um Personen, die nach

    § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei sind, weil sie bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren (zu einer Versicherung zählt auch die nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI anrechenbare Zeit einer Erziehung von Kindern) oder die nach der Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung erhalten haben.

    Die Besprechungsteilnehmer beschließen für die Personengruppe 101 die Zulassung der Beitragsgruppenschlüssel 3 und 4 zur Rentenversicherung.

  2. Personengruppe 102

    Es ist vorgeschlagen worden, für die Krankenversicherung die Beitragsgruppen 0, 3 und 9 zuzulassen.

    Es handelt sich zum Einen um den Sohn eines Geschäftsinhabers, der als Auszubildender ein Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt. Es wären demnach die Beitragsgruppen 0 und 9 zuzulassen.

    Zum Anderen handelt es sich um einen Auszubildenden, der eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält. Hier wäre die Beitragsgruppe 3 zuzulassen.

    Die Besprechungsteilnehmer beschließen für die Personengruppe 102 die Zulassung der Beitragsgruppen 0, 3 und 9 zur Krankenversicherung.

  3. Personengruppe 106

    Es ist vorgeschlagen worden, für die Krankenversicherung die Beitragsgruppe 6 zuzulassen.

    Es handelt sich um Werkstudenten, die neben einer Hauptbeschäftigung eine zweite nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügige Beschäftigung aufnehmen (vgl. Abschnitt C 6 Beispiel 1 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 06.10.1999 zu den beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen).

    Die Besprechungsteilnehmer beschließen für Personengruppe 106 die Zulassung der Beitragsgruppe 6 für die Krankenversicherung.

  4. Personengruppe 107

    Es ist vorgeschlagen worden, für die Rentenversicherung die Beitragsgruppe 0 zuzulassen.

    Es handelt sich um behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen, die bereits eine Altersvollrente beziehen.

    Die Besprechungsteilnehmer beschließen für die Personengruppe 107 die Zulassung der Beitragsgruppe 0 für die Rentenversicherung. Die Beitragsgruppen 3 und 4 zur Rentenversicherung scheiden wegen § 172 Abs. 1 Satz 2 SGB VI aus.

  5. Personengruppe 108

    Es ist vorgeschlagen worden, für die Krankenversicherung die Beitragsgruppe 4 zuzulassen.

    Es handelt sich um Vorruhestandsgeldbezieher, die bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind.

    Die Besprechungsteilnehmer beschließen bei Personengruppe 108 die Zulassung der Beitragsgruppe 4 für die Krankenversicherung.

  6. Personengruppe 109

    Es ist vorgeschlagen worden, für die Krankenversicherung die Beitragsgruppe 3 zuzulassen.

    Es handelt sich um Altersvollrentner, die eine Hauptbeschäftigung ausüben. Sie werden vom Arbeitgeber zutreffend mit dem Personengruppenschlüssel 119 und der Beitragsgruppe 3321 gemeldet. Daneben nehmen sie eine (für sich allein gesehen) geringfügig entlohnte Beschäftigung auf. In der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung hat eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen zu erfolgen, nicht dagegen in der Rentenversicherung, da in der Hauptbeschäftigung auf Grund des Altersvollrentenbezugs Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung besteht; allerdings sind zur Rentenversicherung aus der Nebenbeschäftigung Pauschalbeiträge zu entrichten. Die zutreffende Beitragsgruppe in der Nebenbeschäftigung lautet dementsprechend 3501. Da hinsichtlich des Personengruppenschlüssels die Belange der Rentenversicherung vorrangig zu berücksichtigen sind, ist als Personengruppenschlüssel die Ziffer 109 anzugeben.

    Die Besprechungsteilnehmer beschließen für die Personengruppe 109 die Zulassung der Beitragsgruppe 3 zur Krankenversicherung.

  7. Personengruppe 111

    Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) weist darauf hin, dass für Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen analog der Personengruppe 102 ebenfalls die Beitragsgruppe 0 zur Arbeitslosenversicherung zuzulassen ist.

    Die Besprechungsteilnehmer beschließen für die Personengruppe 111 die Zulassung der Beitragsgruppe 0 zur Arbeitslosenversicherung.

  8. Personengruppe 141

    Die BA weist darauf hin, dass für Auszubild...

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