Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung zieht die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 in Verb. mit Satz 1 SGB XI nach sich.
Für die von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V erfassten Personen differenziert das Gesetz nicht danach, ob die Tätigkeit im Produktions- bzw. Arbeitsbereich oder im Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich) der Werkstatt für behinderte Menschen erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind daher auch die im Arbeitstrainingsbereich (heute: Berufsbildungsbereich) einer Werkstatt Tätigen in die Versicherungspflicht einbezogen (vgl. Urteil vom 11.06.1980 - 12 RK 34/78 -, USK 80193).
Sofern die Leistungen für die im Berufsbildungsbereich tätigen behinderten Menschen im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von einem Rehabilitationsträger - Versorgungsverwaltung ausgenommen - erbracht werden und damit gleichzeitig die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V erfüllt sind, geht nach § 5 Abs. 6 Satz 2 SGB V die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Lässt sich allerdings wegen beitragsrechtlich identischer Bemessungsgrundlagen über den gesetzlich vorgesehenen Günstigkeitsvergleich kein Vorrangversicherungstatbestand bestimmen, richtet sich die Versicherungspflicht in diesem Fall nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V (vgl. Abschnitt A I 1.1.3.3 des gemeinsamen Rundschreibens vom 3.12.2002 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen).
Bemessungsgrundlage für die Beiträge der nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V Versicherungspflichtigen ist nach § 235 Abs. 3 SGB V das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße. Die Beiträge sind nach dem maßgebenden Beitragssatz, für Zeiten ab dem 01.07.2005 einschließlich des zusätzlichen Beitragssatzes (§ 241a SGB V), zu erheben. Dabei gilt, dass die Beiträge grundsätzlich nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse (§ 241 SGB V) bemessen werden. Dieser Beitragssatz gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben. Der Beitragssatz ist demgegenüber zu ermäßigen, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 243 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V versicherungspflichtigen behinderten Menschen, die im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen ohne Arbeitsentgelt tätig sind, gehören dem von der Vorschrift des § 243 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Personenkreis an, deren Krankenversicherungsbeiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu erheben sind. Sie sind vom Krankengeldbezug zwar weder durch § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V noch durch eine sonstige gesetzliche Ruhensanordnung, die ihnen den Krankengeldanspruch im Ergebnis vollständig nimmt, ausgeschlossen. Sie sind vom Krankengeldbezug aber de facto ausgeschlossen, weil sie kein durch Krankengeld zu ersetzendes Arbeitsentgelt (Urteil des BSG vom 14.2.2001 - B 1 KR 1/00 R -, USK 2001-105) erhalten. Dieser de facto Krankengeldausschluss für eine Gruppe von Versicherungspflichtigen reicht in entsprechender Anwendung des Urteils des BSG vom 25.8.2004 - B 12 KR 22/02 R - (USK 2004-41) zum Beitragssatz während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit aus, um eine beitragsrechtliche Gleichstellung mit dem Personenkreis herzuleiten, bei denen der Risikobereich der Krankengeldversicherung von vornherein wegen eines gesetzlichen Ausschlusses nicht eröffnet ist.
Nach diesem Besprechungsergebnis ist ab 1.1.2009 zu verfahren. Sofern vorher anders verfahren worden ist, hat es hierbei sein Bewenden.