In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 06.06.2001 (Punkt 3 der Niederschrift) wurde beschlossen, dass eine Prüfung des Abgabegrundes gegen den Personengruppenschlüssel entsprechend der Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" nicht eingeführt werden soll, da eine zeitnahe Aktualität der Anlage 3 a.a.O. nicht zu gewährleisten ist. Die dadurch erzeugten Fehlerabweisungen bei den DEÜV-Meldungen könnten zu nicht vertretbaren Meldeverzögerungen führen.
Die Besprechungsteilnehmer waren darüber hinaus der Meinung, dass eine Prüfung des Personengruppenschlüssels gegen den Beitragsgruppenschlüssel die wesentlichere Prüfung sei. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) hat eine entsprechende Tabelle (siehe Anlage) erstellt, zu der Folgendes zu bemerken ist:
- Es wird jeweils die Zulässigkeit der Kombinationen einer Personengruppe mit den Beitragsgruppen eines Versicherungszweiges geprüft. Kombinationen innerhalb der Beitragsgruppen werden grundsätzlich nicht geprüft. Die Kombination "0000" ist allerdings lediglich in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel "110" zulässig.
- Bei den Personengruppen 102, 105 und 141 wurde unterstellt, dass Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und nach § 6 Abs. 3a SGB V nicht eintreten kann. In der Krankenversicherung sind daher bei den Personengruppen 102 und 141 die Beitragsgruppen 0 und 9 nicht vorgesehen, in der Pflegeversicherung die Beitragsgruppe 0. Bei der Personengruppe 105 ist in der Krankenversicherung die Beitragsgruppe 9 nicht vorgesehen.
- Bei den Personengruppen 102, 105 und 141 wurde unterstellt, dass Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nach § 28 Nr. 1 SGB III nicht eintreten kann. Die Beitragsgruppe 2 ist daher nicht vorgesehen.
Die Tabelle wurde in eine Sonderversion des gemeinsamen Kernprüfprogramms als Prüfung eingebunden und von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in einem Testeinsatz mit ca. 360.000 Fällen eingesetzt. Die Untersuchung der hierbei untersuchten Fehlerabweisungen (vier Fälle) unterstreicht nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer die Aufnahme dieser Prüfungen in das gemeinsame Kernprüfprogramm.
Die Besprechungsteilnehmer beschließen eine Aufnahme dieser Prüfungen in das gemeinsame Kernprüfprogramm. Dabei wird die Festlegung getroffen, dass im Falle eines Auftretens von unberechtigten Fehlerabweisungen eine zeitnahe Anpassung der Software durch die Rentenversicherungsträger gewährleistet wird. Der Einsatz des geänderten gemeinsamen Kernprüfprogramms wird auf den 01.12.2002 terminiert. Die von den Besprechungsteilnehmern aufgrund der Feststellungen beim Testeinsatz modifizierte Tabelle "Verzeichnis der zulässigen Kombinationen von Personengruppenschlüsseln und Beitragsgruppenschlüsseln" wird als neue Anlage 16 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" übernommen. Federführend zuständig für diese Anlage ist der VDR.
Anlage