Die Bezieher von Ausgleichsgeld nach dem FELEG werden in der Rentenversicherung und in der allgemeinen Krankenversicherung wie Arbeitnehmer behandelt; der Bezug von Ausgleichsgeld gilt als Bezug von Arbeitsentgelt (§ 15 Abs. 1, 3 und 4 FELEG). Demgegenüber gilt der Bezug von Ausgleichsgeld hinsichtlich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem ALG (§ 14 Abs. 4 FELEG). Näheres über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Mitgliedschaft und Krankenkassenzuständigkeit in der Kranken- und Pflegeversicherung, die Zuständigkeit in der Rentenversicherung, die Fälligkeit der Beiträge, das Meldeverfahren, die Kranken- und Pflegeversicherung bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen sowie die Versicherungskonkurrenz zwischen allgemeiner/knappschaftlicher und landwirtschaftlicher Krankenversicherung enthalten die vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen Grundsätze zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vom 25. September 1996. Die Beurteilung der Frage, welche versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen eintreten, wenn ein Bezieher von Ausgleichsgeld nach dem FELEG eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnimmt, hängt nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer von dem Versicherungsverhältnis aufgrund des Bezugs von Ausgleichsgeld ab:

  1. Pflichtversicherung in der Rentenversicherung sowie in der allgemeinen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

    Der Bezug von Ausgleichsgeld gilt als Bezug von Arbeitsentgelt (§ 15 Abs. 3 und 4 FELEG). Ausgehend von der Zielsetzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Verb. mit § 5 Abs.2 Satz1 zweiter Halbsatz SGB VI bzw. § 7 Satz 2 SGB V führt die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Ausgleichsgeld nach dem FELEG zur Versicherungspflicht der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Aus der Krankenversicherungspflicht folgt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

  2. Freiwillige Versicherung in der allgemeinen Krankenversicherung

    Üben freiwillig krankenversicherte Bezieher von Ausgleichsgeld eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, findet § 249b Satz 1 SGB V Anwendung; der Arbeitgeber hat aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung den pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung zu zahlen.

  3. Altenteilerversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

    Üben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 14 Abs. 4 FELEG versicherungspflichtige Bezieher von Ausgleichsgeld eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, findet § 48 Abs. 6 KVLG 1989 Anwendung; der Arbeitgeber hat aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung den pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung zu zahlen.

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