TOP 1 Ruhen des Krankengeldes bei Weiterbezug von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
Sachstand:
Durch das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) ist ab 01.01.1997 eine Änderung in der Höhe des Krankengeldes eingetreten. Nach § 47 Abs.1 SGB V beträgt das Krankengeld nunmehr 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v.H. des bei entsprechender Anwendung des Abs.2 der Vorschrift berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
Vom Gesetzgeber nicht geändert wurde die Ruhensvorschrift des § 49 Abs.1 Nr.1 SGB V. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt; Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
Aus der Praxis heraus wurde nunmehr die Frage gestellt, ob ab 01.01.1997 bei der Anwendung des § 49 Abs.1 Nr.1 SGB V hinsichtlich der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld auch eine Begrenzung auf 90 v.H. des Nettoarbeitsentgelts vorzunehmen ist.
Besprechungsergebnis:
Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich durch die Änderungen des BeitrEntlG zur Krankengeldberechnung keine Auswirkungen auf die Umsetzung der Ruhensvorschrift nach § 49 Abs.1 Nr.1 SGB V im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Krankengeld ergeben.
TOP 2 Familienversicherung für Beamte während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
Sachstand:
Nach § 10 Abs.1 Nr.3 SGB V sind der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern u.a. lediglich dann versichert, wenn diese Familienangehörigen nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
Mit Urteil vom 29.06.1993 (12 RK 91/92) hat das Bundessozialgericht (BSG) seine auch schon bisher vertretene Rechtsauslegung bekräftigt, wonach Beamte während des Erziehungsurlaubs nicht in die Familienversicherung nach § 10 SGB V einbezogen werden können.
Weniger eindeutig ist eine mögliche Familienversicherung für Beamte während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge geregelt. (Bundes-) Beamte können sich nach § 79a Bundesbeamtengesetz (BBG) ohne Dienstbezüge bis zu 12 Jahren zur Betreuung von Kindern oder sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen beurlauben lassen. Gemäß Abs.5 dieser Vorschrift besteht während dieser Zeit grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Ansprüche aus einer Familienversicherung nach § 10 SGB V erwirbt. Ähnliche Vorschriften gelten auch für Landes- und Kommunalbeamte.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen waren anläßlich ihrer Besprechung zum Leistungsrecht vom 14./15.10.1992 der Auffassung, dass für Beamte während der Dauer der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 79a BBG wegen der weiterhin vorliegenden Versicherungsfreiheit eine Familienversicherung nach nicht begründet werden kann. Diese Beamten wären auf ihre Ansprüche auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in Anwendung der Beihilfevorschriften zu verweisen.
Zwischenzeitlich hat sich in verschiedenen Ländern - bedingt durch geänderte Regelungen zum Anspruch auf Leistungen der beamtnerechtlichen Krankenfürsorge - die Notwendigkeit ergeben, die Anwendung des Besprechungsergebnisses zu überdenken.
Nunmehr hat das BSG mit Urteil vom 23.10.1996 (4 RK 1/96) entschieden, dass eine Bundesbeamtin mit Beginn ihrer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (§ 79a BBG) familienversichert ist. Die Beamtin befand sich zunächst im Erziehungsurlaub und wurde anschließend von ihrem Dienstherrn wegen Betreuung ihrer Kinder ohne Dienstbezüge nach § 79a Abs.1 BBG beurlaubt. Das BSG führt in der Urteilsbegründung u.a. aus, daß die Beamtin während der Beurlaubung - auch im Falle der Krankheit - keine Dienstbezüge erh § 10 SGB Vält und nicht in den Personenkreis der "Versicherungsfreien" in entsprechender Anwendung von § 6 Abs.1 Nr.2 SGB V einzubeziehen ist. Ein der GKV vergleichbarer Schutz bei Krankheit, der Grundlage für eine solche Versicherungsfreiheit ist, sei dann nicht mehr gegeben. Der Anspruch auf Beihilfe knüpfe grundsätzlich an den Bezug laufender Dienstbezüge i.S. des Bundesbesoldungsgesetzes an.
Es wurde eine Erörterung über die Auswirkungen des Urteils im Kreise der Leistungsreferenten der Spitzenverbände der Krankenkassen angeregt.
Besprechungsergebnis:
Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten die Auffassung, daß Beamte lediglich während der Dauer des Erziehungsurlaubs nicht in die Familienversicherung nach § 10 SGB V einbezogen werden können. Für die Dauer einer - sich ggf. anschließenden - Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist jedoch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 10 SGB V eine Familienversicherung durchzuführen.
TOP 3 Erstattungsansprüche nach § 108 SGB X
hier: Verzinsung
Sachstand:
Am 01.08.1996 ist § 108 Abs.2 SGB X, der insbesondere Sozialhilfeträgern einen Anspruch auf Verzinsung ihrer...