In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 09.03.2016 ist unter TOP 12 beschlossen worden zu prüfen, ob und inwiefern das Feld "Nebenversionsnummer" einen nachhaltigen Mehrwert erzielen kann oder ob das Feld bei der nächsten Anpassung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB IV zu streichen ist.
Die Versionierung der Datensatzbeschreibung erfolgt grundsätzlich über das Feld "Versionsnummer". Der korrekte Wert wird in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens festgelegt und bei der Datenannahme durch das Kernprüfprogramm geprüft.
Bislang erfolgte eine Änderung der Versionsnummer nur, sofern die Länge des Datensatzes verändert wird. Bei inhaltlichen Veränderungen von Feldern bei gleichzeitiger Beibehaltung der Länge erfolgte hingegen in der Regel kein Wechsel der Versionsnummer.
Aufgrund dieser Vorgehensweise war es nicht immer möglich, eine eindeutige Identifizierung von eingehenden Datensätzen vorzunehmen. Dieser Umstand war insbesondere bei notwendigen Konvertierungen problematisch. Zur Vermeidung dieser Probleme wurde zum 01.01.2016 das Feld "Nebenversionsnummer" eingeführt. Dieses Feld sollte die Datenannahmestellen in die Lage versetzen, die eingehenden Datensätze eindeutig zu identifizieren, um eine ggf. notwendige Konvertierung vor dem Einsatz der Kernprüfung vornehmen zu können. In der Praxis zeigte sich, dass eine Anlehnung der Nebenversionsnummer an die Versionsnummer des gemeinsamen Rundschreibens nicht praktikabel ist.
Insoweit orientiert sich die Versionierung der Datensätze künftig nicht mehr an der Versionsnummer des gemeinsamen Rundschreibens, sondern erfolgt nach folgenden Maßgaben.
Veränderung der Versionsnummer
Entgegen der bisherigen Philosophie wird die Versionsnummer der Datensätze stets verändert, sofern Anpassungen an der Datensatzstruktur oder am Inhalt der Datensätze vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass die Versionsnummer im Datensatz immer angepasst wird, sofern
- neue Datenfelder beschrieben,
- bestehende Datenfelder oder deren Inhalte entfernt sowie
- neue Datenbausteine aufgenommen werden.
Keine Veränderung der Versionsnummer
Eine Anpassung der Versionsnummer erfolgt hingegen nicht, sofern lediglich
- der Datenfeldinhalt erweitert,
- eine neue Fehlerprüfung beschrieben oder
- eine bestehende Fehlerprüfung verändert oder gestrichen wird.
Unabhängig von diesen Grundsätzen kann in Abhängigkeit des Einzelfalles die Veränderung der Versionsnummer beschlossen werden.
Durch diese Maßgaben werden die Datenannahmestellen der Sozialversicherung in die Lage versetzt, eingehende Datensätze eindeutig zu identifizieren und ggf. notwendige Konvertierungen vorzunehmen. Eine Abweisung von Datensätzen mit ungültiger Versionsnummer erfolgt nur, sofern im Vorfeld festgelegt wurde, dass eine Konvertierung nicht erfolgen kann. Dies betrifft insbesondere Fallgestaltungen, in denen neue fachliche Werte ab dem Stichtag 01.01. oder 01.07. zwingend benötigt werden und aus den bisherigen Inhalten im Datensatz nicht hergeleitet werden können.
Die veränderten Maßgaben gelten ab dem 01.01.2017.
Da die Versionierung der Datensätze künftig ausschließlich im Feld Versionsnummer erfolgt, ist das Feld "Nebenversionsnummer" entbehrlich und kann gestrichen werden. Die Änderung dieses Feldes in ein Reservefeld erfolgt mit der Änderung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV zum 01.01.2018.