TOP 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung des Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH (Allein- oder Mehrheitsgesellschafter), der aufgrund eines Treuhandvertrags die Geschäftsanteile im eigenen Namen, aber auf Gefahr und Rechnung des Treugebers hält
In der Praxis bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der die Geschäftsanteile als Allein- oder Mehrheits-Gesellschafter aufgrund eines Treuhandvertrags im eigenen Namen, aber auf Gefahr und Rechnung des Treugebers hält und den Weisungen des Treugebers unterworfen ist, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen kann. Ursächlich für die Meinungsverschiedenheiten ist nicht zuletzt eine Fehlinterpretation des einzigen zu dieser Frage bisher vorliegenden Urteils des Bundessozialgerichts vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - (USK 9461). Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer ist die Arbeitnehmereigenschaft des an der GmbH mehrheitlich beteiligten Treuhand-Gesellschafter-Geschäftsführers ausgeschlossen, wenn sich die Verpflichtungen und Abhängigkeiten des Treuhänders allein aus dem Treuhandvertrag, nicht aber aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Anstellungsvertrag ergeben. Etwas anderes gilt nach dem vorgenannten Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Dezember 1994 allerdings dann, wenn der Treugeber sich nicht mit einem schuldrechtlichen Weisungsrecht und der Möglichkeit, durch Kündigung des Treuhandverhältnisses das Treugut wieder an sich zu ziehen, zufrieden gibt, sondem sich aufgrund einer unwiderruflichen Stimmrechtsbevollmächtigung die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschaft persönlich vorbehält und dem Treuhänder das Stimmrecht als wesentlichen Teil des Mitgliedsrechts auch tatsächlich entzogen hat. Bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft kommt es nach Meinung der Besprechungsteilnehmer nicht darauf an, daß der Treuhänder (Strohmann) wirtschaftlich an der Gesellschaft ganz oder im wesentlichen nicht beteiligt ist, weil die Einlagen (Gesellschaftsanteile) auf Gefahr und Rechnung des Treugebers gehalten werden. Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist vielmehr nur der Treuhänder; seine Beziehungen zum Treugeber sind rein schuldrechtlicher Natur. Der Treuhänder ist zwar grundsätzlich verpflichtet, den Weisungen des Treugebers Folge zu leisten; diese Verpflichtung besteht aber in der Regel nicht aufgrund seines Gesellschafts- und Geschäftsführerverhältnisses zur GmbH, sondern aufgrund des besonderen, im Treuhandvertrag geregelten Auftragsverhältnisses. Der durch den Treuhandvertrag gebundene Treuhänder steht zwar in einem Abhängigkeitsverhältnis; diese Abhängigkeit besteht aber nicht zur GmbH, sondern zum Treugeber. Gegenüber der GmbH tritt der derart gebundene Treuhänder-Gesellschafter als völlig unabhängiger Gesellschafter in Erscheinung. Gleiches gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Deshalb kann der mehrheitlich an der GmbH beteiligte Treuhänder zur Gesellschaft grundsätzlich in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Treugeber ist regelmäßig ebenfalls zu verneinen, weil im Verhältnis zum Treugeber nicht eine Arbeitsleistung, sondern ein bestimmter Erfolg der Arbeit geschuldet und das Arbeitsentgelt regelmäßig nicht vom Treugeber, sondern von der Gesellschaft geschuldet und gezahlt wird. Die Bindungen, denen der Treuhänder unterliegt, sind allein die eines selbständigen Beauftragten (Dienstpflichtigen), der die Geschäfte für einen anderen zu besorgen hat (§§ 662, 675 BGB).
TOP 2 Rentenversicherungsfreiheit von nach dem Personalstärkegesetz ausgeschiedenen Berufssoldaten in anderweitigen Beschäftigungen
hier: Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Februar 1996 - 12 RK 3/95 (USK 9601). Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind u. a. Personen rentenversicherungsfrei, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. In dem Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalstärkegesetz - PersStärkeG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2376) sind die für die Zurruhesetzung maßgeblichen besonderen Altersgrenzen des Soldatengesetzes für die Jahre 1993 bis 1998 neu (niedriger) festgesetzt worden (§ 1 PersStärkeG). Darüber hinaus konnten in den Jahren 1992 bis 1994 Berufssoldaten, die das 48. bzw. 50. Lebensjahr vollendet hatten, nach § 2 PersStärkeG unter bestimmten Voraussetzungen auf ihren schriftlichen Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Die Vertreter der Rentenversicherung hatten in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 18./19. Oktober 1993 (Punkt 4 der Niederschrift – DOK 1994 S. 65) den Standpunkt vertreten, daß die Versorgung, die die aufgrund des Personalstärkegesetzes ausgeschiedenen Berufssoldaten erhalten, keine Altersversorgung im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI darstellt; die anderen Besprechungsteilnehmer hatten sich seinerzeit der Auffassung der Rentenversicherung angeschlossen. Das Bundessozialgericht ist allerdings in seinem Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 RK 3/95 - (USK 9601) dieser Rechtsansicht nicht gefolgt; es hat entschieden, daß die Versorgung der nach dem Personalstärkegesetz ausgeschiedenen Berufssoldaten sehr wohl eine Altersversorgung im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI darstellt und die ehemaligen Berufssoldat...