Nach § 1 Satz 4 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III sind Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in einer Beschäftigung in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Über den gesetzlichen Wortlaut hinaus sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch Vorstandsmitglieder großer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von der Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, weil diese durch eine Reihe von Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes den Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften rechtlich gleichgestellt sind (vgl. Urteil vom 27.03.1980 - 12 RAr 1/79 -, USK 8094).
Eine Ausweitung der Freistellungsregelung auf Organmitglieder anderer inländischer juristischer Personen hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch stets ausgeschlossen (vgl. für Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft: Urteil vom 21.02.1990 - 12 RK 47/87 -, USK 9020; für Vorstandsmitglieder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt: Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 84/92 -, USK 9420, und für Vorstandsmitglieder eines Vereins: Urteil vom 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R -, USK 2001-28).
Mit der versicherungsrechtlichen Beurteilung in Deutschland beschäftigter Mitglieder von Organen einer ausländischen Kapitalgesellschaft hat sich das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27.02.2008 - B 12 KR 23/06 R - (USK 2008-28) befasst. Dabei ging es konkret um die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Mitglieds des Board of Directors (BoD) einer irischen Kapitalgesellschaft in Form einer private limited company in seiner Beschäftigung für die Gesellschaft in Deutschland. Hierzu hat das Bundessozialgericht entschieden, dass in Deutschland beschäftigte Mitglieder des Board of Directors einer private limited company irischen Rechts auch unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft nicht wie Mitglieder des Vorstandes einer deutschen Aktiengesellschaft von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgenommen sind.
Zur methodischen Entwicklung seiner Entscheidung hat sich das Bundessozialgericht intensiv mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften auseinandergesetzt. Daraus lassen sich folgende Grundsätze zusammenfassen:
- Die Ausnahmebestimmungen der §§ 1 Satz 4 SGB VI und 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III sind auf beschäftigte Organmitglieder ausländischer Kapitalgesellschaften weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Zu den Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft im Sinne dieser Regelungen gehören nur solche einer bestehenden Aktiengesellschaft deutschen Rechts.
- Das der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43, 48 EGVtr immanente Diskriminierungsverbot gebietet nach der Rechtsprechung des EuGH, dass die Beschäftigten mitgliedstaatlicher Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Versicherungspflicht oder auch Versicherungsfreiheit grundsätzlich gleich behandelt werden müssen.
- Für eine tatbestandliche Gleichstellung bedarf es einer gesetzlichen Äquivalenzregel aus einschlägigem, unmittelbar zu beachtendem - gegebenenfalls internationalem - Recht, einschließlich dem Gemeinschaftsrecht; eine Tatbestandsgleichstellung bereits im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ist nicht gestattet.
- Für die Standardisierung der Verhältnisse im Gesellschaftsrecht hat der europäische Gesetzgeber unter anderem mit der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Abl. 2001 L 294/1) allein nach der Rechtsform von Kapitalgesellschaften unterschieden und ausländische Kapitalgesellschaften mit der deutschen Aktiengesellschaft einerseits und mit der deutschen GmbH andererseits gleichgesetzt. An die darin zum Ausdruck kommenden rechtlichen Differenzierungen darf auch für den außergesellschaftlichen Bereich des Sozialrechts angeknüpft werden. Welche Kapitalgesellschaften in den Mitgliedstaaten der europäische Gesetzgeber als Parallelformen der deutschen Aktiengesellschaft betrachtet, ergibt sich aus Anhang I zu Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft, welche Gesellschaftsformen als der deutschen GmbH vergleichbar behandelt werden, aus Anhang II zu Artikel 2 Abs. 2 (a. a. O.).
- Im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit sind nur Organmitglieder solcher mitgliedstaatlicher Kapitalgesellschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig bzw. in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, die einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts vergleichbar sind.
Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung beizumessen und den aufgestellten Grundsätzen für Kapitalgesellschaftsformen der EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Vergleichbarkeit mit einer Aktiengesells...