1 Steuerpflichtige Beamtenbezüge
Lohnsteuerrechtlich werden Beamte als Arbeitnehmer eingestuft. Ihre aktiven Bezüge und die spätere Pension sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie unterliegen mit ihren Dienstbezügen dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften – einschließlich Stellenzulagen wie der Ministerialzulage. Dabei ist die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden. Die steuerliche Berücksichtigung der von Beamten getragenen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben kann sowohl beim Lohnsteuerabzug durch die Berücksichtigung der tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge oder im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt und angesetzt werden.
Dem Beamtenverhältnis geht regelmäßig eine Ausbildung als Beamtenanwärter oder als Rechts- bzw. Gerichtsreferendar voraus. Steuerlich sind dies Ausbildungsdienstverhältnisse. Die dafür gezahlten Unterhaltszuschüsse sind als Arbeitslohn steuerpflichtig, weil sie sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst erweisen.
Arbeitslohn sind auch die (weiter) gezahlten Dienstbezüge an
- Aufstiegsbeamte, wenn sie für den Dienst in einer höheren Laufbahn ausgebildet werden,
- zum Studium abkommandierte oder beurlaubte Bundeswehroffiziere,
- zur Erlangung der mittleren Reife abkommandierte Zeitsoldaten,
- für ein Promotionsstudium beurlaubte Geistliche.
Deshalb gelten für diesen Personenkreis die nachfolgenden Grundsätze entsprechend.
2 Steuerpflichtige Übergangsgelder und Versorgungszuschlag
Steuerpflichtig sind auch die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis, z. B. die Zahlungen an Zeitsoldaten.
Zahlt der Arbeitgeber an beurlaubte Beamten einen Versorgungszuschlag oder eine Versorgungsabgabe zur Aufrechterhaltung der Pensionsansprüche, z. B. für die von der deutschen Post, Bahn oder an Privatschulen ausgeliehenen Beamten (bei einer In-Sich-Beurlaubung), handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In gleicher Höhe liegen beim Beamten Werbungskosten für den Aufbau bzw. die Sicherung der Pensionsansprüche vor, weil die spätere Beamtenpension als steuerpflichtiger Versorgungsbezug dem Lohnsteuerabzug unterliegt.
3 Steuerpflichtige Sachbezüge
Steuerpflichtig sind nicht nur die bar gezahlten Dienstbezüge, sondern auch Sachbezüge wie die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung von Gemeinschaftsunterkünften (einschließlich Heizung und Beleuchtung), z. B. an Angehörige der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei oder an Beamtenanwärter im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums. Die anzusetzenden Beträge richten sich nach den amtlichen Sachbezugswerten und werden regelmäßig jahresbezogen festgesetzt.
Hingegen wird ein Wert für die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft regelmäßig lohnsteuerlich nicht erfasst, soweit entsprechende Aufwendungen des Beamten als Werbungskosten abziehbar wären, z. B. im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach R 9.11 LStR oder im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG.
Die im öffentlichen Dienst unter bestimmten Voraussetzungen gezahlten Gehaltsvorschüsse rechnen zu den Arbeitgeberdarlehen, weshalb evtl. Zinsersparnisse steuerpflichtig sein können; wird die Geringfügigkeitsgrenze von 2.600 EUR eingehalten, entsteht kein geldwerter Vorteil.
Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens
Der BFH hat geurteilt, dass es sich bei Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens um Versorgungsbezüge handelt. Die Fahrvergünstigungen stellen keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Ruhestandsbeamten dar, welche im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden.
4 Steuerfreie Bezüge
Neben der Steuerpflicht für die üblichen Dienstbezüge und Zulagen sind gesonderte Steuerbefreiungsvorschriften für bestimmte Leistungen des Dienstherrn an den Beamten zu beachten.
Steuerfrei sind
allgemein die Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder der Länder, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden.
Das anlässlich eines Todesfalls eines Beamten gezahlte pauschale, nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessene Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 BeamtVG an die Hinterbliebenen ist nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei
;
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes, der Polizei der Länder und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden
- der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung sowie Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen;
- im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse und
- der Geldwert der aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
- bestimmte Unfallfürsorgeleistungen des Dienstherrn, z. B. Zahlungen wegen eines Dienstunfalls;
- bestimmte Renten-, ...