Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 04.07.2000, 35-S 3014-6/341-37697

R 163 Satz 2 und R 177 Satz 2 ErbStR bestimmen, dass als Nachweis für den Verkehrswert eines Grundstücks regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich ist.

Im Hinblick auf die Anerkennung von Gutachten zertifizierter Sachverständiger bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Weder die Erbschaftsteuer-Richtlinien noch das Bewertungsgesetz schließen aus, dass auch ein Gutachten eines Grundstückssachverständigen, der nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, anerkannt wird, wenn es den rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung und den Wertermittlungsrichtlinien genügt. Die Bewertungsstelle muss ein solches Gutachten – wie auch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen – auf seine inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit prüfen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

 

Normenkette

§ 145 Abs. 3 BewG

§ 146 Abs. 7 BewG

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge