1.1 Angaben zu § 13a, § 13b ErbStG
1.1.1 Allgemeines
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen (wozu Anteile an Personengesellschaften zählen) bestimmte Vergünstigungen vor.
Im Einzelnen sind dies:
- ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG) – dies wird auch als Regelverschonung bezeichnet;
- alternativ und auf Antrag ein Verschonungsabschlag von 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG) – dies wird auch als Optionsverschonung bezeichnet;
- ein Vorababschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG);
- die Abschmelzung nach § 13c ErbStG;
- ein Entlastungsbetrag (§ 19a ErbStG);
- eine Stundung nach § 28 ErbStG;
- eine Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG).
1.1.2 Verwaltungsvermögen
Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt.
Besteht das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, aus Verwaltungsvermögen (übermäßiges Verwaltungsvermögen), so ist es von jeder Verschonung ausgenommen.
Zum jungen Verwaltungsvermögen rechnet begünstigtes Vermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war.
Hierzu gehört nicht nur innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen, sondern auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist.
Das einzelne Verwaltungsvermögen soll hier nicht aufgezählt werden, da sich dieses aus den Formularzeilen (Teil H) ergibt.
Auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke zählen grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen. Hiervon sind aber die folgenden Ausnahmen zu beachten:
Die Nutzungsüberlassung erfolgt
- im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und es liegt keine weitere Überlassung durch das nutzende Unternehmen vor
- von einem Gesellschafter einer Personengesellschaft an die Gesellschaft und es liegt keine weitere Überlassung durch die nutzende Gesellschaft vor
- im Rahmen einer begünstigten Betriebsverpachtung im Ganzen
- im Rahmen eines Konzerns i. S. v. § 4h EStG und es liegt keine weitere Überlassung durch das nutzende Unternehmen vor
- im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Hauptzweck die Vermietung von Wohnungen ist, zu dessen Erfüllung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich ist
- für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
1.2 Bewertung von Personengesellschaften
Nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 109 BewG sind das Betriebsvermögen und die Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies gilt sowohl wenn sie gewerblich wie auch freiberuflich tätig ist.
Zur Bewertung s. auch R B 95 ErbStR 2019 sowie den Leitfaden für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG sowie nach § 13 a Abs. 4 ErbStG, § 13a Abs. 9 a ErbStG und § 13 b Abs. 10 ErbStG.
1.3 Betriebsvermögen von Personengesellschaften
In das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist einzubeziehen:
- die Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge, soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören,
- sowie die Wirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen.
Der gemeine Wert muss ermittelt werden
Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert im Rahmen einer Einzelbewertung zu ermitteln.
Hierbei ist der Wert des Sonderbetriebsvermögens nur für den Gesellschafter zu ermitteln, dessen Anteil übertragen wird.
Zur Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens von Personengesellschaften s. auch R B 97.4 ErbStR 2019. Beispiele bieten hierzu auch die H B 97.4 ErbStH 2019.
Besonderheiten können sich bei Kommanditgesellschaften ergeben, s. hierzu R B 97.5 ErbStR 2019.
- Bei der Aufteilung des Betriebsvermögens bei einer Personengesellschaft ist nur der Gesellschaftsanteil zu bewerten, der Gegenstand des Erwerbs ist.
- Zunächst ist der Wert des Gesamthandsvermögens aufzuteilen
- Die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen.
- Der verbleibende Wert ist nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; dabei sind Vorabgewinne nicht zu berücksichtigen.
- Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens.
1.4 Sonderbetriebsvermögen
Der Begriff des Mitunternehmeranteils umfasst ebenso auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.
Sonderbetriebsvermögen sind hierbei diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören.
Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören und die nicht Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft dien...