Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen (wozu Anteile an Personengesellschaften zählen) bestimmte Vergünstigungen vor.

Im Einzelnen sind dies:

  1. ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG) – dies wird auch als Regelverschonung bezeichnet;
  2. alternativ und auf Antrag ein Verschonungsabschlag von 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG) – dies wird auch als Optionsverschonung bezeichnet;
  3. ein Vorababschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG);
  4. die Abschmelzung nach § 13c ErbStG;
  5. ein Entlastungsbetrag (§ 19a ErbStG);
  6. eine Stundung nach § 28 ErbStG;
  7. eine Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG).

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