Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor.

Im Einzelnen sind dies:

  1. ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) bzw. ein Verschonungsabschlag für Großerwerbe (§ 13c ErbStG)
  2. ein Verschonungsabschlag von 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG)
  3. ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG)
  4. ein Entlastungsbetrag (§ 19a ErbStG)
  5. ein Vorababschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG)
  6. eine Stundung (§ 28 Abs. 1 ErbStG)

Zu beachten ist dabei eine Schwellengrenze von 26.000.000 EUR. Wird diese überschritten, kommen die Regelungen des § 13c ErbStG bzw. § 28a ErbStG zur Anwendung.

Zu diesem begünstigten Vermögen rechnen auch Anteile an Kapitalgesellschaften. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Beteiligungsquote mehr als 25 % betragen muss.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge