2.1 Abschnitt A – Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22)
Der Abschnitt A fragt allgemeine Angaben ab.
In den Zeilen 3 bis 5 ist die Kapitalgesellschaft, deren Anteile übergegangen sind mit der Firma und der Anschrift aufzuführen. In Zeile 6 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts- Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens einzutragen.
In den Zeilen 7 bis 12 sind Angaben zum Beteiligungsverhältnis des bisherigen Gesellschafters zu machen.
Die Zeile 8 erfordert die Angabe über die Höhe der Beteiligung des bisherigen Gesellschafters. Diese ist in Prozent oder im Bruch anzugeben.
In den Zeilen 9 bis 11 ist der bisherige Gesellschafter, dessen Kapitalgesellschaftsanteil übergeht, mit seinem Namen und seiner Anschrift aufzuführen.
In Zeile 12 sind das Finanzamt und die Steuernummer, das Aktenzeichen bzw. die Steuer- Identifikationsnummer des bisherigen Gesellschafters einzutragen.
Angaben zum Erwerber bzw. Beteiligten am Feststellungsverfahren sind in den Zeilen 13 bis 18 zu machen.
In der Zeile 14 ist der Umfang der Beteiligung in Prozent einzutragen, in dessen Höhe der Anteil an der Kapitalgesellschaft erworben wurde.
Sind 100 % der Kapitalgesellschaft erworben worden, dann ist hier 100 % anzugeben. Bei einer Erbengemeinschaft ist der Umfang der Beteiligung einzugeben, der auf die Erbengemeinschaft insgesamt übergegangen ist; nicht aber der Anteil der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft.
In den Zeilen 15 bis 17 ist der Erwerber bzw. die Erbengemeinschaft mit dem Namen und der Anschrift zu erfassen, in Zeile 18 das Finanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. die Steuer- Identifikationsnummer des Erwerbers.
Bei mehrmaligem Erwerb einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb eines Jahres hat das jeweilige Lagefinanzamt der Wertermittlung einen bereits festgestellten Bedarfswert (sogenannten Basiswert) zu Grunde zu legen, wenn innerhalb dieses Jahres keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.
Der Basiswert ist der für den ersten Erwerbsfall auf den jeweiligen Bewertungsstichtag ermittelte Bedarfswert. Dieser Basiswert gilt ab diesem Zeitpunkt für ein Jahr. Nach Ablauf der Jahresfrist ist für den jeweils nächsten Erwerbsfall eine Bewertung nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag durchzuführen und damit zugleich ein neuer Basiswert zu ermitteln.
Soll diese Basiswertregelung angewendet werden, so ist dies in Zeile 19anzukreuzen. Ferner sind die Einzelheiten dazu auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.
Abweichende Feststellung des Bedarfswerts
Für den Erklärungspflichtigen besteht aber auch die Möglichkeit, eine von dem Basiswert abweichende Feststellung des Bedarfswerts nach den Verhältnissen im Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung mit den dafür erforderlichen stichtagsbezogenen Daten zu beantragen.
Die Zeile 20 ist für sonstige Angaben vorgesehen.
2.2 Börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 22 bis 23)
Handelt es sich um eine börsennotierte Kapitalgesellschaft ist dies in Zeile 23 anzukreuzen. Ferner ist der Kurswert eines Anteils anzugeben sowie der Kurswert der übertragenen Anteile. In diesem Fall ist es nicht notwendig, die Teile B bis F auszufüllen.
In Zeile 44 ist der gemeine Wert der Kapitalgesellschaft anzugeben. Weitere Eintragungen sind im Teil G nicht zu machen.
2.3 Abschnitt B – Ableitung aus Verkäufen (Zeilen 23 bis 30)
Haben innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag Verkäufe stattgefunden, sind die entsprechenden Angaben in den Zeilen 27 und 28 zu machen. Daneben sind in einer besonderen Anlage der Käufer und Verkäufer anzugeben. Stehen Käufer und Verkäufer in einem Verwandtschaftsverhältnis, so ist auch das in der Anlage bekannt zu machen. Beizufügen ist auch der Vertrag über den Kauf/Verkauf.
Darüber hinaus ist auch ein gegebenenfalls im Kaufpreis enthaltener Paketzuschlag aufzuführen.
Der Zeitpunkt des Verkaufs und der Kaufpreis sind in den Zeilen 27 und 28 aufzuführen. Anzugeben ist dabei der gesamte Kaufpreis. Aufzuführen ist ferner der Nennwert der veräußerten Anteile und der veräußerte Anteil in Prozent.
Das gilt auch in den Fällen, in denen der Kapitalgesellschaftsanteil von mehreren Personen erworben wurde. Den Wert des Anteils, der auf den jeweiligen Erwerber entfällt, ist in Abhängigkeit vom Umfang der erworbenen Beteiligung (Zeile 14). Die Berechnung erfolgt hierbei in Zeile 43 bis 56 (siehe Teil G).
Formularzeilen bei Ableitung nach dem gemeinen Wert
Sind die Verkäufe zur Ableitung des gemeinen Werts geeignet, dann ist es nicht notwendig, die Teile C, D und E auszufüllen.
In der Zeile 28 ist der gemeine Wert des gesamten Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft aufzuführen.
Sind die eingetragenen Verkäufe aber nicht geeignet zur Ermittlung des gemeinen Werts, dann ist dies in der Zeile 30 anzukreuzen. Darüber hinaus ist dies auf einem gesonderten Blatt zu begründen.
Zeile 30 ist auch in dem Fall anzukreuzen, dass Verkäufe aus denen sich der gemeine Wert ableiten lässt, nicht stattgefunden haben. Auch ist anzukreuzen, dass Verkäufe, aus denen sich der gemeine Wert ableiten lässt, nicht bekannt sind.
2.4 Abschnitt C – Angaben zum Gutachtenwert (Zeilen 31 bis 36)
Konnte der gemeine Wert nicht ...