2.1 Abschnitt A – Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22)
Der Abschnitt A fragt allgemeine Angaben zum Betriebsvermögen ab.
In den Zeilen 3 bis 5 ist das Unternehmen mit der Firma und der Anschrift aufzuführen, das zu bewerten ist. In Zeile 6 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts- Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens einzutragen.
Angaben zum Beteiligungsverhältnis des bisherigen Gesellschafters sind in den Zeilen 7 bis 12 zu machen.
In der Zeile 8 ist die Höhe der Beteiligung des bisherigen Gesellschafters anzugeben. Dies kann in Prozent oder als Bruch vorgenommen werden.
In den Zeilen 9 bis 11 ist der bisherige Gesellschafter mit seinem Namen und seiner Anschrift aufzuführen.
In Zeile 12 sind das Finanzamt und die Steuernummer, das Aktenzeichen bzw. die Steuer- Identifikationsnummer des bisherigen Betriebsinhabers einzutragen.
Angaben zum Erwerber bzw. Beteiligten am Feststellungsverfahren sind in den Zeilen 13 bis 18 zu machen.
In die Zeile 14 ist der Umfang der Beteiligung in Prozent einzutragen, in dem die Beteiligung lt. Zeile 8 erworben wurde. Wenn der Erwerber die gesamte Beteiligung erworben hat, dann ist 100 % einzutragen. Die Eintragung von 100 % ist auch dann erforderlich, wenn beispielsweise ein 40 %-Anteil in vollem Umfang erworben wurde. Bei einer Erbengemeinschaft ist auch der Umfang der Beteiligung einzutragen, der auf die Erbengemeinschaft insgesamt übergegangen ist und nicht den Anteil der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft.
In den Zeilen 15 bis 17 ist der Erwerber bzw. die Erbengemeinschaft mit dem Namen und der Anschrift zu erfassen, in Zeile 18 das Finanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. die Steuer- Identifikationsnummer des Erwerbers.
Soll die Basiswertregelung angewendet werden, so ist dies in Zeile 20 anzukreuzen. Ferner sind die Einzelheiten dazu auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.
Bei mehrmaligem Erwerb einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb eines Jahres hat das Finanzamt einen bereits festgestellten Bedarfswert (sogenannten Basiswert) der Personengesellschaft zu Grunde zu legen, wenn innerhalb dieses Jahres keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.
Der Basiswert ist der für den ersten Erwerbsfall auf den jeweiligen Bewertungsstichtag ermittelte Bedarfswert. Dieser Basiswert gilt ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von einem Jahr. Nach Ablauf der Jahresfrist ist für den jeweils nächsten Erwerbsfall eine Bewertung nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag durchzuführen und damit zugleich ein neuer Basiswert zu ermitteln.
Basiswert bei einer Personengesellschaft
Am 15.1.2024 ist der Erwerbsfall eingetreten. Für die Beteiligung des A an der Personengesellschaft ABC-OHG stellte das Finanzamt den Bedarfswert in Höhe von 150.000 EUR fest. Acht Monate später verstirbt der Erwerber und der Anteil an der Personengesellschaft geht auf dessen Erben über. Wesentliche Wertänderungen sind zwischenzeitlich nicht eingetreten.
Lösung
Beim folgenden Erwerb ist kein neuer Bedarfswert zu ermitteln und festzustellen. Vielmehr gilt der bisherige weiterhin. Hierdurch verlängert sich aber nicht die bisherige Jahresfrist.
Für den Erklärungspflichtigen besteht aber auch die Möglichkeit, eine von dem Basiswert abweichende Feststellung des Bedarfswerts der Personengesellschaft nach den Verhältnissen im Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung mit den dafür erforderlichen stichtagsbezogenen Daten zu beantragen.
Basiswert
Als Basiswert für Anteile am Betriebsvermögen bei Personengesellschaften ist stets der ermittelte Wert des Gesamthandsvermögens maßgebend. Dagegen ist der Wert des Sonderbetriebsvermögens grundsätzlich gesondert zu ermitteln und anzusetzen.
Die Zeile 22 ist für sonstige Angaben vorgesehen.
2.2 Abschnitt B – Ableitung aus Verkäufen (Zeilen 23 bis 30)
Haben innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag Verkäufe stattgefunden, sind die entsprechenden Angaben in den Zeilen 26 und 27 zu machen. Daneben sind in einer besonderen Anlage der Käufer und Verkäufer anzugeben. Stehen Käufer und Verkäufer in einem Verwandtschaftsverhältnis, so ist auch das in der Anlage bekannt zu machen. Beizufügen ist auch der Vertrag über den Kauf/Verkauf.
Der Zeitpunkt des Verkaufs und der Kaufpreis sind in den Zeilen 26 und 27 aufzuführen. Anzugeben ist dabei der gesamte Kaufpreis. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Anteil an der Personengesellschaft von mehreren Personen erworben wurde.
Anteilsverkäufe
Sind die Verkäufe des Anteils an der Personengesellschaft zur Ableitung des gemeinen Werts geeignet, dann ist es nicht notwendig die Teile C, D und E auszufüllen.
In der Zeile 28 ist der gemeine Wert des gesamten Betriebsvermögens der Personengesellschaft anzugeben. Ohne jedoch des Sonderbetriebsvermögens, dieser ist an anderer Stelle aufzuführen (s. Zeile 65 bis 71).
In der Zeile 29 ist der gemeine Wert der erworbenen Personengesellschaftsbeteiligung anzugeben; ohne jedoch des Sonderbetriebsvermögens. Dieser Wert ist dann zu übertragen in Zeile 64 ...