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Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an ... / 2.8.1 Verwaltungsvermögen im Gesamthandsvermögen laut Zeilen 76 bis 86 (einschließlich Altersversorgungsvermögen, ohne Finanzmittel)

Christoph Wenhardt
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In den Zeilen 76 bis 86 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – aber ohne Finanzmittel – zu machen.

Spaltenhinweis (immer bezogen auf Verwaltungsvermögen ohne Finanzmittel)

Spalte 1: Wert des Verwaltungsvermögens; aber ohne Sonderbetriebsvermögen

Spalte 2: Junges Verwaltungsvermögen vom Verwaltungsvermögen aus der Spalte 1

Liegen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke oder Grundstücksteile vor, die gem. §13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen zählen, ist das in Zeile 77 anzukreuzen. Dies ist dann auch auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.

In Zeile 79 sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einzutragen. Es ist dabei unerheblich, ob die Nutzungsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. In einer gesonderten Anlage ist zu erläutern, welche Grundstücke im Einzelnen dem Verwaltungsvermögen zugerechnet werden. Insbesondere sind darin die Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Ort) und die Steuernummer bzw. das Einheitswert-Aktenzeichen anzugeben.

In der Zeile 80 sind Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote von 25 % und weniger einzutragen.

 
Hinweis

Poolregelung

Wenn die Mindestbeteiligungsquote von 25 % nicht erreicht wird, zählen die Anteile dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn eine Poolvereinbarung vorliegt und die Summe der Anteile der dieser

Poolvereinbarung unterliegenden Gesellschafter mehr als 25 % beträgt. In diesem Fall ist eine Kopie der Poolvereinbarung beim Finanzamt einzureichen.

In einer gesonderten Anlage ist zu erläutern, welche Anteile an Kapitalgesellschaften im Einzelnen zum Verwaltungsvermögen gerechnet werden. Insbesondere ist die Bezeichnung der Kapitalgesellschaft anzugeben, deren Anschrift sowie die Steuernummer und das für die K...

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