Gibt es Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen, dann müssen die Zeilen 168 – 170 ausgefüllt werden.

In die Zeile 168 sind die Schulden einzutragen.

In die Zeile 169 gehören Schulden aus nachgeordneten Gesellschaften.

Die Zeile 170 ergibt die Schulden insgesamt.

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