In den Zeilen 60 bis 68 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens einschließlich des Altersversorgungsvermögens jedoch ohne Finanzmittel zu machen.
In der Spalte 1 der Zeilen 61 bis 66 ist die Summe der gemeinen Werte der jeweiligen Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens der Gesellschaft einzutragen.
Hingegen ist in Spalte 2 der Zeilen 61 bis 65 der Wert des jungen Verwaltungsvermögens einzutragen, der in Spalte 1 der jeweiligen Zeile enthalten ist.
Keine Kürzung um Schulden
Die Summe der Werte des Verwaltungsvermögens darf nicht um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden gekürzt werden.
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen (§13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Dies gilt jedoch nicht bei den in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG genannten Ausnahmen. In diesen Fällen ist die Zeile 59 anzukreuzen und auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.
In der Zeile 61 sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einzutragen.
Es ist dabei unerheblich, ob die Nutzungsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte.
In einer gesonderten Anlage ist zu erläutern, welche Grundstücke im Einzelnen dem Verwaltungsvermögen zugerechnet werden. Insbesondere sind darin die Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Ort) und die Steuernummer bzw. das Einheitswert-Aktenzeichen anzugeben.
In der Zeile 62 sind Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote von 25 % und weniger einzutragen.
In einer gesonderten Anlage ist zu erläutern, welche Anteile an Kapitalgesellschaften im Einzelnen zum Verwaltungsvermögen gerechnet werden. Insbesondere ist die Bezeichnung der Kapitalgesellschaft anzugeben, deren Anschrift sowie die Steuernummer und das für die Kapitalgesellschaft zuständige Finanzamt.
Auch Wertpapiere und vergleichbare Forderungen gehören zum Verwaltungsvermögen, diese sind daher in Zeile 63 mit dem gemeinen Wert zu erfassen. Auf einem gesonderten Blatt ist dabei anzugeben, welche Wertpapiere und vergleichbaren Forderungen im Einzelnen dem Verwaltungsvermögen zugerechnet werden.
Ausnahme bei Kreditinstituten
Eine Ausnahme vom Verwaltungsvermögen ist aber gegeben, wenn diese dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder Versicherungsunternehmens dienen.
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Münzen oder Edelmetalle gehören gleichermaßen zum Verwaltungsvermögen, diese sind daher in Zeile 64 mit dem gemeinen Wert zu erfassen.
Kunsthandel als Geschäftszweck
Ist der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung Hauptzweck des Unternehmens, gilt dies jedoch nicht.
In der Zeile 65 ist das anteilige Verwaltungsvermögen aus nachgeordneten Gesellschaften einzutragen.
Die Summe des Verwaltungsvermögens ohne Finanzmittel ergibt sich in der Zeile 66.
In Zeile 67 ist der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens einzutragen, welches innerhalb von zwei Jahren ab dem Bewertungsstichtag in Vermögen, das kein Verwaltungsvermögen ist, investiert wurde (§ 13b Abs. 5 ErbStG).
Die Summe des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ohne Finanzmittel ergibt sich in der Zeile 68.