Nach § 13b Abs. 2 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d.§ 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (sog. begünstigtes Vermögen).[1]

Besteht das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich, das heißt zu mindestens 90 %, aus Verwaltungsvermögen (übermäßiges Verwaltungsvermögen), ist es von jeder Verschonung ausgenommen.

Mögliche Rückausnahmen beim Verwaltungsvermögen sind jeweils zu beachten.

Soll die Optionsverschonung (100 %iger Verschonungsabschlag) beantragt werden, darf das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen.[2]

Dem jungen Verwaltungsvermögen ist besondere Beachtung zu schenken. Zum jungen Verwaltungsvermögen rechnet begünstigtes Vermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war.

Eine Detailübersicht zum jungen Verwaltungsvermögen ergibt sich aus den Formularzeilen im Teil G des Vordrucks.[3]

Zu notwendigen Feststellung s. Punkt 1.4.1.

Auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke zählen grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen. Hiervon sind aber die folgenden Ausnahmen zu beachten, wenn die Nutzungsüberlassung erfolgt

  1. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und es liegt keine weitere Überlassung durch das nutzende Unternehmen vor,

     
    Hinweis

    Einheitlicher Betätigungswille erforderlich

    Erforderlich ist hierbei, dass der Erblasser oder Schenker in beiden Betrieben allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern unmittelbar einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte. Der Maßstab für das Vorliegen eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens richtet sich nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen.

    Wird die Betriebsaufspaltung erst durch die Übertragung des Betriebs an den Erwerber begründet, handelt es sich bei dem Grundstück um Verwaltungsvermögen.

  2. von einem Gesellschafter einer Personengesellschaft an die Gesellschaft und es liegt keine weitere Überlassung durch die nutzende Gesellschaft vor,
  3. im Rahmen einer begünstigten Betriebsverpachtung im Ganzen,

     
    Hinweis

    Unmittelbare Selbstnutzung

    Die Ausnahme von der Verwaltungsvermögenszuordnung gilt nur, soweit das Unternehmen das Grundstück unmittelbar selbst nutzt.

  4. im Rahmen eines Konzerns im Sinne von § 4h EStG und es liegt keine weitere Überlassung durch das nutzende Unternehmen vor,
  5. im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Hauptzweck die Vermietung von Wohnungen ist, zu dessen Erfüllung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich ist,
  6. für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
[1] Zur Berechnung des Verwaltungsvermögens s. R E 13.b ErbStR 2019.
[2] R E 13a.21 Abs. 4 ErbStR 2019.
[3] Einzelheiten zum Verwaltungsvermögen ergeben sich aus den Erbschaftsteuerrichtlinien (R E 13b.12 – 30 ErbStR 2019 und Erbschaftsteuerhinweise H E 13b.12 -30 ErbStH 2019).

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