2.1 Abschnitt A – Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22)
In den Zeilen 1 bis 22 sind die einzelnen Angaben zum Betriebsvermögen, den Anteilen am Betriebsvermögen und den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu machen, die zu bewerten sind.
In den Zeilen 3 bis 5 ist das Unternehmen mit der Firma und der Anschrift aufzuführen, das zu bewerten ist. In Zeile 6 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen des jeweiligen Unternehmens einzutragen. Angaben zum Beteiligungsverhältnis des bisherigen Betriebsinhabers oder Gesellschafters sind in den Zeilen 7 bis 12 zu machen.
In Zeile 8 wird die Höhe der Beteiligung des bisherigen Gesellschafters als Bruch (mit Zähler und Nenner) erfasst. Sofern es sich um eine Einzelfirma bzw. ein Einzelunternehmen (oder auch um einen freien Beruf) handelt, ist hier 100 % einzutragen.
In den Zeilen 9 bis 11 ist der bisherige Gesellschafter bzw. Betriebsinhaber mit Namen und Anschrift aufzuführen.
In Zeile 12 sind das Finanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. die Identifikationsnummer des zu bewertenden Betriebs einzutragen. Angaben zum Erwerber bzw. Beteiligten am Feststellungsverfahren sind in den Zeilen 13 bis 18 zu machen.
In der Zeile 14 ist der Umfang der Beteiligung in Prozent zu erfassen, in dem die Beteiligung lt. Zeile 8 erworben wurde. Alternativ kann hier auch ein Bruch eingetragen werden.
Wurde der gesamte Anteil erworben, ist hier 100 % einzutragen. 100 % ist auch für den Fall einzutragen, dass z. B. ein 50 %-Anteil erworben wurde.
Bei Kapitalgesellschaften ist der hier maßgebende Prozentsatz gleichzeitig in Zeile 74 einzutragen. Bei Anteilen an Personengesellschaften muss der hier maßgebende Prozentsatz gleichzeitig in Zeile 60 eingetragen werden.
In den Zeilen 15 bis 17 ist der Erwerber (bzw. Beteiligte) mit Namen und Anschrift zu erfassen, in Zeile 18 das Finanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. die Identifikationsnummer des Erwerbers (Beteiligten).
In der Zeile 20 ist anzukreuzen, ob die Basiswertregelung angewendet werden soll.
Bei mehrmaligem Erwerb einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb eines Jahres hat das jeweilige Lagefinanzamt der Wertermittlung einen bereits festgestellten Grundbesitzwert (sogenannten Basiswert) zu Grunde zu legen, wenn innerhalb dieses Jahres keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.
Der Basiswert ist der für den ersten Erwerbsfall auf den jeweiligen Bewertungsstichtag ermittelte Grundbesitzwert. Dieser Basiswert gilt ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von einem Jahr. Nach Ablauf der Jahresfrist ist für den jeweils nächsten Erwerbsfall eine Bewertung nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag durchzuführen und damit zugleich ein neuer Basiswert zu ermitteln. In der Zeile 22 besteht Raum für sonstige Angaben.
2.2 Abschnitt B – Ableitung aus Verkäufen (Zeilen 23 bis 31)
Haben innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag Verkäufe stattgefunden, sind die entsprechenden Angaben in den Zeilen 25 bis 27 zu machen. Daneben sind in einer besonderen Anlage der Käufer und Verkäufer sowie ein ggf. im Kaufpreis enthaltener Paketzuschlag anzugeben. Stehen Käufer und Verkäufer in einem Verwandtschaftsverhältnis, so ist auch das in der Anlage bekannt zu machen.
In den Zeilen 26 und 27 sind der Zeitpunkt des Verkaufs und der Kaufpreis mit dem gemeinen Wert anzugeben. Wurde ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft veräußert, ist in diesen Zeilen auch der Nennwert des Anteils einzutragen.
Bei Veräußerung eines Einzelunternehmens ist der Kaufpreis in voller Höhe (100 %) in Zeile 26 (bzw. 27) zu erfassen. Das gilt auch dann, wenn das einzelne Unternehmen von mehreren Personen erworben wurde. Der Anteil, der auf den jeweiligen Erwerber entfällt, ist in Abhängigkeit des Umfangs der erworbenen Beteiligung (Zeile 14) in Zeile 48 auszuweisen.
In Zeile 28 ist der gemeine Wert des gesamten Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens anzugeben bzw. des Freiberuflers.
2.2.1 Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft (Zeile 29)
Bei Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft ist der Kaufpreis für den Anteil in voller Höhe in Zeile 29 einzutragen. Das gilt auch dann, wenn das einzelne Unternehmen von mehreren Personen erworben wurde. In der Zeile 29 ist der gemeine Wert einzutragen, der nicht das Sonderbetriebsvermögen umfasst. Dieses ist in der Zeile 109 der Anlage Substanzwert zu erfassen.
2.2.2 Veräußerung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft
In Zeile 29 ist bei der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft der Kaufpreis für den Anteil in voller Höhe einzutragen. Das gilt auch dann, wenn das einzelne Unternehmen von mehreren Personen erworben wurde.
Der Anteil an der Kapitalgesellschaft, der auf den jeweiligen Erwerber entfällt, ist vom Umfang der erworbenen Beteiligung (Zeile 14) abhängig und wird unter H (Zeilen 70 bis 83 des Vordrucks) ermittelt.
In der Zeile 30 ist der gemeine Wert des erworbenen Anteils an der Personengesellschaft (aber ohne dem Sonderbetriebsvermögen) einzutragen. Dieser ist in die Zeile 67 des Teil G zu übertragen. Der Teil F ist nicht auszufüllen.
In der Zeile 31 ist anzukreuzen, ob die vorgenannten Verkäufe zur Ermittlung des gemeinen Werts nicht geeignet sind. Dies ist auch zu begründ...