2.1 Verhältnisse des Erblassers bzw. Schenkers
Beim Ausfüllen des Formulars ist zu beachten, dass die Eintragungen nach den Verhältnissen beim Erblasser oder beim Schenker am Bewertungsstichtag vorzunehmen sind.
Anzukreuzen ist vorab, ob sich die Steuererklärung auf einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft insgesamt bezieht oder lediglich auf eine Stückländerei.
2.2 Lage des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Zeilen 1 bis 4)
Die Lage des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist in den Zeilen 1 bis 4 aufzuführen. In der Zeile 1 ist die Gemeinde einzutragen, in denen sich der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft befindet und in Zeile 2 die Straße und Hausnummer.
In der Zeile 3 ist die Gemarkung anzugeben und ferner auch das Einheitswert-/Ersatzwirtschaftswertaktenzeichen.
Die Grundbuchblattnummer, die Flur und Flurstücksnummer oder sonst übliche Katasterbezeichnungen sind in der Zeile 4 aufzuführen.
Anlagen zur Steuererklärung
Kataster- oder Flurbereinigungsunterlagen sind der Steuererklärung beizufügen.
2.3 Umfang des Erwerbs (Zeilen 5 bis 6)
In der Zeile 5 ist die Höhe der Beteiligung des bisherigen Betriebsinhabers anzugeben (entweder mit Zähler und Nenner oder in Prozent).
Sollte es sich um ein Einzelunternehmen handelt, dann ist die Eintragung "100 %" vorzunehmen.
Von den Angaben in Zeile 5 ausgehend ist in der Zeile 6 der Umfang des Erwerbs von der Zeile 5 (Erwerber) einzutragen.
Die Eintragung "100 %" ist auch in den folgenden Fällen vorzunehmen:
- der Erwerber hat den ganzen Betrieb erworben
- der Erwerber hat den gesamten Anteil eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft erworben
- der Erwerber hat den gesamten Anteil eines Gemeinschafters an einer Gemeinschaft erworben.
Eintragung 100 %
Die Eintragung von 100 % muss auch dann vorgenommen werden, wenn beispielsweise ein 50 %-Anteil in vollem Umfang erworben wurde.
2.4 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Zeilen 7 bis 19)
In der Zeile 8 ist die Eigentumsfläche des Betriebs am Bewertungsstichtag anzugeben.
Als Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführter Betrieb
Sofern der Betrieb der land- und Forstwirtschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder als Gemeinschaft geführt werden, so sind auch die im Alleineigentum eines Gesellschafters bzw. Gemeinschafters befindende Flächen anzugeben, die im Rahmen des Betriebs genutzt werden.
In der Zeile 9 ist anzugeben, wie groß die Flächen lt. Zeile 8 sind, die am Bewertungsstichtag für mindestens weitere 15 Jahre verpachtet sind (so genannte Stückländereien).
Bei Stückländereien handelt es sich regelmäßig um einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Grund einer Nutzungsüberlassung dauernd zu dienen bestimmt sind. Unter den Begriff der Stückländereien fallen auch die Flächen, die aus einem vollständigen Betrieb heraus, zu dem auch Gebäude und Betriebsmittel gehören, überlassen werden, wenn die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern, die der Bewirtschaftung dieser Fläche dienen, nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.
Weitere Feststellungserklärung
Da Stückländereien eine eigenständige wirtschaftliche Einheit darstellen, ist für diese eine weitere Feststellungs- erklärung abzugeben.
In Zeile 10 ist anzugeben, wie groß die Fläche lt. Zeile 8 der Hof- und Gebäudeflächen des Betriebs sind.
Unterlagen
Hierbei sind entsprechende Katasterunterlagen beizufügen.
In der Zeile 11 ist anzugeben, wie groß die Fläche lt. Zeile 10 der den Betriebswohnungen zuzurechnenden Grundstücksfläche sind.
Anzugeben ist in der Zeile 12, wie groß die Fläche lt. Zeile 10 die dem Wohnteil zuzurechnenden Grundstücksfläche ist.
Umfang des Wohnteils
Hierzu gehören die Betriebsinhaber- sowie Altenteilerwohnung.
Soweit in der Fläche lt. Zeile 10 Grundstücksflächen enthalten sind, die einer wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens zugerechnet werden, ist in Zeile 13 die Größe der Flächen anzugeben. Hierzu gehören z. B. an Fremde vermietete Wohnung.
Zusätzliche Erklärung
In diesen Fällen ist der Vordruck „Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts“ (BBW 1) mit „Anlage Grundstück“ (BBW 2) auszufüllen.
In der Zeile 14 ist anzugeben, ob dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Wirtschaftsgebäude dienen. Ist dies der Fall, sind auch entsprechende Erläuterungen beizufügen.
Hierbei soll folgendes Anlageverzeichnis erstellt werden:
Bezeichnung |
Jahr der Anschaffung oder |
Nutzfläche in qm |
Anschaffungskosten |
der Herstellung |
Wirtschaftsgebäude
Als Wirtschaftsgebäude kommen insbesondere Gebäude zur Unterbringung von Vieh, Vorräten, Maschinen und anderen Betriebsmitteln sowie Verkaufs-, Arbeits- und Sozialräume in Betracht. Hierzu gehören auch Büros, in denen ausschließlich die mit der Betriebsorganisation und Betriebsführung zusammenhängenden Arbeiten vorgenommen werden.
In der Zeile 15 ist anzugeben, ob dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehende Betriebsmittel dienen. Ist dies der Fall, sind auch entsprechende Erläuterungen beizufügen.
Hierbei soll folgendes Anlageverzeichnis erstellt werden:
Bezeichnung |
Jahr der Anschaffung oder |
Anschaffungskosten |
der Herstellung |
Hinwei...