2.10.1 Definition der landwirtschaftlichen Nutzung
Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion dienen: die Nutzungsarten (Betriebsformen) Ackerbau, Futterbau und Veredlung nach Maßgabe des § 169 BewG, die Betriebsformen Pflanzenbau-Verbund, Vieh-Verbund sowie Pflanzen- und Viehverbund.
Anbauflächen am Bewertungsstichtag
Die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmen sich nach den Anbauverhältnissen am Bewertungsstichtag. Zur Ermittlung der Anbauverhältnisse sind die veröffentlichten Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und die Anzahl der vorhandenen Tiere maßgeblich.
2.10.2 Ermittlung der selbstbewirtschafteten Flächen (Zeilen 45 bis 54)
In die Zeile 46 sind die Eigentumsflächen zum Bewertungsstichtag einzutragen, die aus dem Erwerbsvorgang stammen.
In die Zeile 47 sind die Eigentumsflächen aus dem Erwerbsvorgang einzutragen, die am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre verpachtet oder zur Nutzung überlassen sind.
Die Zeile 46 abzüglich Zeile 47 ergibt die zu bewertende Eigentumsfläche in Zeile 48.
In die Zeile 49 sind einzutragen die sonstigen am Bewertungsstichtag verpachteten oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Flächen, die aus dem Erwerbsvorgang stammen.
In die Zeile 50 sind einzutragen die am Bewertungsstichtag zugepachteten oder unentgeltlich zur Nutzung übernommenen Flächen.
Die Zeile 48 abzüglich Zeile 49 zuzüglich Zeile 50 ergibt in Zeile 51 die am Bewertungsstichtag selbst bewirtschafteten Flächen.
In Zeile 54 ergibt sich am Bewertungsstichtag für die Ermittlung des Besatzkapitals relevantebewirtschaftete Flächen durch Zeile 51 zuzüglich Zeile 52 abzüglich 53.
Die am Bewertungsstichtag selbst bewirtschafteten Flächen sind zum einen zur Bestimmung der Merkmale nach den Zeilen 55 bis 108 erforderlich wie auch zur Berechnung des Mindestwerts.
2.10.3 Merkmale der selbst bewirtschafteten Fläche (Zeilen 55 bis 87)
In den Zeilen 56 bis 87 sind einzutragen wie viele Hektar, Ar und Quadratmeter der selbst bewirtschafteten Flächen am Bewertungsstichtag mit den jeweiligen Erzeugnissen bebaut waren.
Am Stichtag geerntete Erzeugnisse
Sind am Bewertungsstichtag die landwirtschaftlichen Erzeugnisse bereits geerntet, sind die Merkmale der zuletzt angebauten Erzeugnisse maßgebend.
2.10.4 Merkmal Tiere (Zeilen 88 bis 108)
In den Zeilen 88 bis 108 sind die Anzahl der am Bewertungsstichtag vorhandenen Tiere eintragen.
2.10.5 Ergänzung
Die in Zeilen 56 bis 87 angegebenen Flächen- und Tiereinheiten werden vom Finanzamt den jeweils maßgebenden und im Bundessteuerblatt veröffentlichten Standarddeckungsbeiträgen zugeordnet und dienen zur Bestimmung von Betriebsform (Nutzungsart) und Betriebsgröße (Klein-, Mittel-, Großbetrieb).
2.10.6 Gemeinschaftliche Tierhaltung (Zeilen 109 bis 110)
Gemeinschaftliche Tierhaltungen sind als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu erfassen.
Entsprechendes ist in der Zeile 110 anzukreuzen. Liegen Anteile an gemeinschaftlicher Tierhaltung vor, so sind entsprechende Erläuterungen auf einem gesonderten Blatt vorzunehmen und dieses der Erklärung beizufügen.
2.10.7 Landwirtschaftliche Nutzung – Überbestand (Zeilen 111 bis 112)
Die Zeile 112 erfragt, ob ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln vorliegt. Sollte dies der Fall sein, dann sind entsprechende Erläuterungen auf einem gesonderten Blatt vorzunehmen und dieses der Erklärung beizufügen.
Der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zählt nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Vielmehr zählt es zum übrigen Vermögen.
Der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln wird in der Weise ermittelt, dass vom gesamten Wert aller umlaufenden Betriebsmittel der gesamte Wert des Normalbestandes an umlaufenden Betriebsmitteln abgezogen wird. Hierbei ist nach Nutzungen vorzugehen.