2.12.1 Definition der weinbaulichen Nutzung
Zur weinbaulichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Trauben sowie der Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen dienen. Wirtschaftsgüter der weinbaulichen Nutzung sind insbesondere die Flächen zur Erzeugung von Trauben, die Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel, die der Traubenerzeugung, der Gewinnung von Maische und Most sowie dem Ausbau und der Lagerung des Weines dienen.
Die Fläche der weinbaulichen Nutzung des Betriebs umfasst die im Ertrag stehenden Rebanlagen, die vorübergehend nicht bestockten Flächen sowie die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder.
2.12.2 Weinbauliche Nutzung – Ermittlung des Reingewinns (Zeilen 160 bis 166)
Der jeweilige Reingewinn der weinbaulichen Nutzung bestimmt sich nach den Eigentumsflächen und der Verwertungsform. Die Flächen der weinbaulichen Nutzung des Betriebs umfasst die im Ertrag stehenden Rebanlagen, die vorübergehend nicht bestockten Flächen sowie die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder.
Es sind hierbei folgende Verwertungsformen zu unterscheiden:
- Die Traubenerzeugung umfasst die Erzeugung von Trauben, Maische oder Most und deren Veräußerung an Genossenschaften oder andere Betriebe (Nichtausbau).
- Der Fassweinausbau umfasst die Erzeugung und die Verarbeitung der Trauben im eigenen Betrieb und den Ausbau sowie den Verkauf von Fasswein.
- Der Flaschenweinausbau umfasst die Erzeugung und die Verarbeitung der Trauben im eigenen Betrieb und den Ausbau sowie die Bereitung und den Verkauf von Flaschenwein.
Nebeneinander vorkommende Verwertungsformen
Sollten die Verwertungsformen in einem Betrieb nebeneinander vorkommen, dann sind die Flächenteile in Abhängigkeit von der jeweiligen Erntemenge zu ermitteln. In diesem Fall sind die Flächenanteile auf einem gesonderten Blatt aufzuführen.
Nebeneinander vorkommende Verwertungsformen
Die auf 10 Hektar Ertragsrebfläche durchschnittlich erzielte Erntemenge der letzten 5 Jahre beträgt 100.000 Liter. Hiervon sind:
- 12.500 l an eine Winzergenossenschaft als Trauben geliefert
- 25.000 l als Fasswein verkauft
- 62.500 l als Flaschenwein verkauft
Darstellung:
Verwertungsform |
Nachhaltige Erntemenge in Liter Wein |
Ermittelte Anteile der Verwertungsformen |
Entsprechende Flächenanteile in ha |
Traubenerzeugung |
12.500 |
12,50 % |
1,25 |
Fassweinerzeugung |
25.000 |
25,00 % |
2,50 |
Flaschenweinerzeugung |
62.500 |
62,50 % |
6,25 |
In die Zeile 161 sind die Eigentumsflächen zum Bewertungsstichtag einzutragen, die aus dem Erwerbsvorgang stammen.
In die Zeile 162 sind die Eigentumsflächen aus dem Erwerbsvorgang einzutragen, die am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre verpachtet oder zur Nutzung überlassen sind.
Die Zeile 161 abzüglich Zeile 162 ergibt die zu bewertende Eigentumsfläche in Zeile 163.
In die Zeile 164 sind die auf Zeile 163 entfallende nachhaltige Flaschenweinerzeugung einzutragen.
In die Zeile 165 sind die auf Zeile 163 entfallende nachhaltige Fassweinerzeugung einzutragen.
In die Zeile 166 sind die auf Zeile 163 entfallende nachhaltige Traubenerzeugung einzutragen.
2.12.3 Weinbauliche Nutzung – Ermittlung des Mindestwerts (Zeilen 167 bis 177)
Bei der weinbaulichen Nutzung ist zur Ermittlung des Mindestwerts auf die selbst bewirtschaftete Fläche abzustellen. Sofern die Verwertungsformen in einem Betrieb nebeneinander vorkommen, sind die Flächenanteile in Abhängigkeit von der jeweiligen Erntemenge zu ermitteln.
In die Zeile 168 ist die zu bewertende Eigentumsfläche laut der Zeile 163 einzutragen.
Sonstige am Bewertungsstichtag verpachtete oder unentgeltlich zur Nutzung überlassene Flächen, die aus dem Erwerbsvorgang stammen, sind in der Zeile 169 aufzuführen.
Am Bewertungsstichtag zugepachtete oder unentgeltlich zur Nutzung übernommene Flächen sind in die Zeile 170 eintragen.
Die Zeile 168 abzüglich Zeile 169 zuzüglich Zeile 170 ergibt die am Bewertungsstichtag selbst bewirtschaftete Flächen laut Zeile 171.
In Zeile 174 ergibt sich am Bewertungsstichtag für die Ermittlung des Besatzkapitals relevante bewirtschaftete Flächen durch Zeile 171 zuzüglich Zeile 172 abzüglich Zeile 173.
In die Zeile 175 sind die auf Zeile 174 entfallende nachhaltige Flaschenweinerzeugung einzutragen.
In die Zeile 176 sind die auf Zeile 174 entfallende nachhaltige Fassweinerzeugung einzutragen.
In die Zeile 177 sind die auf Zeile 174 entfallende nachhaltige Traubenerzeugung einzutragen.
2.12.4 Weinbauliche Nutzung – Überbestand (Zeilen 178 bis 179)
In der Zeile 179 ist anzugeben, ob ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln vorliegt. Ist dies der Fall, dann sind entsprechende Erläuterungen auf einem gesonderten Blatt vorzunehmen und dieses der Erklärung beizufügen.